2.1 Das kommt auf Grundbesitzer im Jahr 2022 zu

Auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 muss der gesamte Grundbesitz in Deutschland neu bewertet werden. Dies betrifft sowohl das Grundvermögen als auch das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Wegen des Ausmaßes der Erklärungspflicht werden die Finanzverwaltungen der Länder von Einzelaufforderungen zur Erklärungsabgabe absehen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird voraussichtlich Ende März 2022 im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung unter medialer Begleitung alle betroffenen Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Feststellungserklärung auffordern.

In den neuen Regelungen zur Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Grundsteuer hat der Gesetzgeber die elektronische Abgabepflicht für Feststellungserklärungen per amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung, wie sie bereits für andere Steuerarten gilt, normiert. Im Juli 2022 wird den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, ihre Feststellungserklärungen über das Steuerportal ELSTER an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Steuerpflichtigen werden nach derzeitigem Stand ihre Feststellungserklärungen bis zum 31.10.2022 (Abgabefrist) über ELSTER im authentifizierten Verfahren elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln müssen. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige sich bei ELSTER registriert und das Authentifizierungsverfahren durchlaufen hat. Die Registrierung kann wegen des Authentifizierungsverfahrens einig Tage in Anspruch nehmen. Bei Fragen zum Ablauf wird das zuständige Finanzamt Auskunft erteilen. In vielen Fällen wird auch Unterstützung z. B. durch eine Vor-Ort-Registrierung in den Finanzämtern angeboten. Befreiungen von der elektronischen Übermittlungspflicht werden nur ausnahmsweise auf Antrag (sog. Härtefallregelung gem. § 150 Abs. 8 AO) gewährt.

 
Hinweis

Hinweis der Redaktion: Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Das haben die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 entschieden.

2.2 Wer muss eine Feststellungserklärung abgeben?

Zur Abgabe einer Feststellungserklärung sind im Regelfall die Eigentümer eines Grundstücks und/oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft verpflichtet.

Die Finanzämter haben in der Vergangenheit bei der Einheitsbewertung für jede wirtschaftliche Einheit ein Aktenzeichen oder eine Steuernummer (je nach Bundesland) erteilt. Für jede dieser wirtschaftlichen Einheiten ist nunmehr eine Feststellungserklärung abzugeben. Die wirtschaftliche Einheit bildet den Bewertungsgegenstand und wird im bewertungsrechtlichen Kontext auch als "Grundstück" (in der Vermögensart Grundvermögen) bzw. als "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" (in der Vermögensart land- und forstwirtschaftliches Vermögen) bezeichnet. Das Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne ist dabei nicht mit dem Grundstück nach dem BGB gleichzusetzen.

Was als wirtschaftliche Einheit gilt, ist nach der Verkehrsanschauung festzulegen.[1] Eine wirtschaftliche Einheit kann dabei auch aus mehreren Flurstücken und mehreren Gebäuden und Gebäudeteilen unterschiedlicher Bauart und/oder unterschiedlicher Nutzung bestehen. Bei bestehenden wirtschaftlichen Einheiten ist dies regelmäßig unproblematisch, da bereits eine Beurteilung des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen der Einheitsbewertung vorgenommen wurde.

 
Achtung

Prinzip der Eigentümeridentität

Grundsätzlich können mehrere Wirtschaftsgüter (bei der Bewertung von Grundbesitz sind das i. d. R. Flurstücke und Gebäude) nur dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, wenn sie demselben Eigentümer bzw. denselben Eigentümern gehören.[2]

Beispiel: Wohnhaus und Garage auf nebeneinanderliegenden Flurstücken

Zwei nebeneinanderliegende Flurstücke gehören Ehegatten/Lebenspartnern. Auf dem einen Grundstück haben die Ehegatten/Lebenspartner ein Einfamilienhaus errichtet und auf dem angrenzenden Flurstück steht eine Doppelgarage, die die Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam mit dem Einfamilienhaus nutzen. Die beiden Flurstücke sind regelmäßig in einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.

Im bisherigen Recht der Einheitsbewertung gab es Ausnahmen von diesem Prinzip der Eigentümeridentität. So konnten beispielsweise Flurstücke, die nur im Eigentum eines Ehegatten/Lebenspartners standen, auch mit Flurstücken, die den Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam gehörten, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden.[3] Solche Ausnahmen wurden insbesondere für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft geschaffen, weil dort regelmäßig alle Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst wurden, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienten.[4] Wurde ein Betrieb von einer Gemeinschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterhalten, waren auch diejenigen Wirtschaftsgüter in die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs miteinzubeziehen, die im Nutzungszusammenhang mit dem Betrieb standen, sich aber nur im Eigentum eines Beteiligten oder mehrerer Beteiligter und n...

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