Zur Nutzung Windenergie zählen ausschließlich Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgeben sind, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die abgrenzbaren Standortfläche wird bestimmt durch
- Standfläche des Turms,
- Fläche der Betriebsvorrichtungen (Transformatorenhaus),
- befestigte Betriebsflächen einschließlich Umgriff wie Böschungen,
- befestigte Zuwegungen, soweit sie nicht der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen dient.
Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.
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