Zur Nutzung Windenergie zählen ausschließlich Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgeben sind, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die abgrenzbaren Standortfläche wird bestimmt durch

  • Standfläche des Turms,
  • Fläche der Betriebsvorrichtungen (Transformatorenhaus),
  • befestigte Betriebsflächen einschließlich Umgriff wie Böschungen,
  • befestigte Zuwegungen, soweit sie nicht der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen dient.
 
Hinweis

Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.

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