(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

 

1.

dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,

 

2.

für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder

 

3.

für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.

 

(2) 1Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber

 

1.

für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder

 

2.

für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung oder eine entsprechende Bestätigung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt hat.

2Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.

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