Bei Nutzungsentgelten bzw. Einnahmen aus der Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen, wie insbesondere Waschmarken, ist stets zu prüfen, ob diese der Erhaltungsrücklage zuzuführen sind, um die Betriebsbereitschaft der Einrichtungen finanzieren zu können. Sie sind dann nicht im Einnahmen-/Ausgabenteil des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen, da sie gerade nicht ausgeschüttet werden sollen. Sie sind vielmehr in der Darstellung der Zuführungen zur Erhaltungsrücklage darzustellen.

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