Zinseinnahmen sind stets als Einnahmen auszuweisen. Erzielt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer etwa Einnahmen aus der Verzinsung des gemeinschaftlichen Girokontos, sind diese entsprechend im Einnahmenteil des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen und darzustellen. Entstammen sie aus der verzinslichen Anlage der Erhaltungsrücklage, ist zu differenzieren, ob eine Ausschüttung an die Wohnungseigentümer geregelt ist oder diese als Zuführung zur Erhaltungsrücklage auf dem Rücklagenkonto verbleiben sollen. Dann sind sie als Zuführungsposition der Erhaltungsrücklage zu berücksichtigen. Unabdingbarer Bestandteil des Wirtschaftsplans sind jedenfalls voraussichtliche Zinseinnahmen aus der Anlage der Erhaltungsrücklage.[1] Ob die Zinseinnahmen der Erhaltungsrücklage letztlich ausgeschüttet werden oder auf dem (Festgeld-)Konto der Rücklage verbleiben sollen, unterliegt der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer.

In Zeiten extrem niedrigen Zinsniveaus müssen die Zinsen im Wirtschaftsplan allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn tatsächlich nur verschwindend geringe Zinseinnahmen zu erwarten sind.[2]

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