Zu berücksichtigen ist hier in erster Linie das Verwalterhonorar. Soweit der Verwaltungsbeirat einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung hat, ist der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand auf Grundlage des Durchschnitts der letzten 3 Jahre zu schätzen. Hat der Verwaltungsbeirat (zusätzlich) Anspruch auf ein Honorar, ist dieses freilich ebenfalls zu berücksichtigen. Aus Transparenzgründen dürfen Aufwandsentschädigung und/oder Beiratshonorar nicht in der Position "Verwalterhonorar" oder "Sonstiges" versteckt sein. Allerdings dürfte dies eine Anfechtungsklage nach neuem Recht nicht mehr begründen, da der Gesetzgeber gerade formelle Mängel eines Wirtschaftsplans einem Streit der Wohnungseigentümer entziehen will.

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