Entsprechendes gilt für beschlossene Maßnahmen der baulichen Veränderung, die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG eine Kostentragungsverpflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Folge haben (siehe hierzu Bauliche Veränderungen (ZertVerwV), Kap. 6.2). Bei den voraussichtlichen Kosten konkret beschlossener baulicher Veränderungen ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die beschlossene Maßnahme eine Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern zur Folge hat oder die Kosten lediglich von einzelnen Wohnungseigentümern zu tragen sind. Im Regelfall werden bauliche Veränderungen allerdings kaum im Wirtschaftsplan zu berücksichtigen sein, weil sie Einzelmaßnahmen darstellen, die über die Erhebung einer Sonderumlage finanziert werden. Ob im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG einer modernisierenden Erhaltung des Gemeinschaftseigentums insoweit auch ein Zugriff auf die Erhaltungsrücklage infrage kommen kann, ist umstritten, wobei dies nicht gesichert ist (siehe Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage/Darlehensaufnahme (ZertVerwV), Kap. 2.3.1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge