Da die Zuführungen zur Erhaltungsrücklage keine Ausgaben oder sonstigen Kosten, sondern Einnahmen der Gemeinschaft darstellen, sind diese auch nicht als Kostenposition im Wirtschaftsplan aufzuführen.[1] Allerdings begründet eine dennoch vorgenommene Darstellung als Kostenposition keine Anfechtungsklage mehr. Gerade solche Klagen, die allein wegen formeller Mängel des Wirtschaftsplans erhoben wurden, hatten den Gesetzgeber veranlasst, das System der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan derart zu ändern, dass das grundlegende Rechenwerk "Wirtschaftsplan" nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer ist, sondern nur noch die sich aus den Einzelwirtschaftsplänen ergebenden Hausgeldvorschüsse.

Sind aufgrund Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer neben den eigentlichen Zuführungen noch weitere Einnahmen der Erhaltungsrücklage zuzuführen (etwa die Zinserträge des Rücklagenkontos oder Erlöse aus Waschmarken), so ist dies bei der Darstellung der Zuführungen zur Rücklage zu berücksichtigen und darzustellen und nicht unter den Einnahmen, die kostenmindernd unter den Wohnungseigentümern ausgeschüttet werden, wie etwa Einnahmen aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum.

 

Weitere Rücklagen

Neben der Erhaltungsrücklage können die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 WEG auch die Bildung weiterer Rücklagen beschließen, wie etwa eine Liquiditätsrücklage, eine Rücklage zur Finanzierung von Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder auch eine solche zur Finanzierung von Maßnahmen der baulichen Veränderung, die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG mit einer Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer verbunden sind.

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