Beschlussgegenstand stellt nicht das Rechenwerk "Wirtschaftsplan" dar, sondern die sich auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne ergebenden Vorschüsse. Daher führt etwa die pauschale Beschlussfassung: "Die Wohnungseigentümer beschließen den Wirtschaftsplan 2023" zur Teilnichtigkeit des Beschlusses. Da eine derartige Beschlussfassung allerdings nicht zur Gesamtnichtigkeit führt, begründet der Beschluss dennoch Zahlungspflichten der Wohnungseigentümer.[1]

Im Übrigen kann die Beschlussfassung auf 2 Wegen erfolgen:

Aufgeschlüsselte Listung der Vorschüsse

Streng dem Wortlaut des Gesetzes folgend, werden die auf die einzelnen Sondereigentumseinheiten entfallenden Vorschüsse nach Vorschussbestandteil aufgeschlüsselt gelistet.

 

Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans (Liste)

TOP XX: Festsetzung der Vorschüsse zur Kostentragung und der gebildeten Rücklagen

Die Wohnungseigentümer beschließen die nachfolgend dargestellten Hausgeldvorschüsse für die jeweiligen Sondereigentumseinheiten, bestehend aus den Beiträgen zur Bewirtschaftung und Verwaltung (Kostentragung) sowie der Erhaltungsrücklage und der Rücklage für Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:

 
SE-Nr. Kosten EUR Erhaltungsrücklage Klagen-Rücklage Gesamtvorschuss Vorschuss monatlich
1 2.400,00 400,00 100,00 2.900,00 241,67
2 2.700,00 430,00 110,00 3.240,00 270,00
(...) (...) (...) (...) (...) (...)
250 2.500,00 410,00 105,00 3.015,00 251,25

Bezugnahme auf die Einzelwirtschaftspläne

Zwar ist Gegenstand der Beschlussfassung nicht mehr der Wirtschaftsplan selbst. Bezüglich des Beschlussgegenstands, den die Hausgeldvorschüsse darstellen, kann aber im Beschluss Bezug genommen werden auf ein Dokument, also den zugrunde liegenden Wirtschaftsplan.[2]

 

Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans (Bezugnahme)

TOP XX: Festsetzung der Vorschüsse zur Kostentragung und der gebildeten Rücklagen

Die Wohnungseigentümer genehmigen die auf Grundlage der jeweiligen Einzelwirtschaftspläne mit Druckdatum vom 5.4.2023 für die einzelnen Sondereigentumseinheiten festgesetzten Hausgeldvorschüsse, bestehend aus den Beiträgen zur Bewirtschaftung und Verwaltung (Kostentragung) sowie der Erhaltungsrücklage und der Rücklage für Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

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