In erster Linie sind sämtliche Forderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer darzustellen. Hierzu zählen

  • Hausgeldrückstände, also rückständige

    • Beiträge zu Kosten/Vorschüssen,
    • Beiträge zu gebildeten Rücklagen,
    • Nachschüsse aus Abrechnungsspitzen, soweit noch nicht ausgeglichen.
  • Beitragsrückstände zur Erhaltungsrücklage,
  • Beitragsrückstände zu sonstigen gebildeten Rücklagen,
  • titulierte oder anerkannte Schadensersatzforderungen.

Weiter sind auch Forderungen der Gemeinschaft gegen gemeinschaftsfremde Dritte darzustellen. Hierbei kann es sich um

  • ausstehende Versicherungsleistungen,
  • Mietrückstände bei vermietetem Gemeinschaftseigentum,
  • Kostenvorschüsse gegen den Bauträger aus Mängelgewährleistung,
  • titulierte oder anerkannte Regressansprüche gegen Verwalter oder Vorverwalter und
  • titulierte oder anerkannte Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums

handeln.

 

Uneinbringbare/verjährte/streitige Forderungen

Bei den problematischen Forderungen, nämlich solchen, die etwa uneinbringbar, verjährt oder streitig sind, wird zwar konträr diskutiert, ob diese im Vermögensbericht darzustellen sind. Unproblematisch ist ihre Darstellung aber immer dann, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind. Hier empfiehlt sich die Darstellung unter einer entsprechenden Forderungsuntergruppe.

  • Bestehen Mietrückstände aus der Vermietung des Gemeinschaftseigentums, ist der Mieter verstorben und die Erbfolge ungeklärt, kommt als potenzieller Erbe stets der Fiskus in Betracht – und der haftet nicht für Erblasserschulden – die Mietforderung ist also ggf. uneinbringbar.
  • Hat ein Dritter oder ein Wohnungseigentümer bereits im Jahr 2018 einen Schaden verursacht, der noch nicht beigetrieben wurde, ist die entsprechende Forderung der Gemeinschaft einredebehaftet – der Schädiger dürfte jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einrede der Verjährung erheben.
  • Durchaus streitig (und nicht eindeutig zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) können Forderungen gegen Wohnungseigentümer oder Dritte sein, die nicht tituliert oder anerkannt sind, was insbesondere auch laufende Prozesse gegen Dritte, wie etwa den Verwalter oder Vorverwalter betrifft.

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