Alexander C. Blankenstein
Der Wirtschaftsplan stellt die elementare Grundlage für die Finanzverwaltung der GdWE dar. Zwar sollen nach Auffassung des Gesetzgebers Hausgeldvorschüsse im Extremfall auch ohne Wirtschaftsplan beschließbar sein, allerdings bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diesem Denkansatz folgen wird. In neu begründeten Gemeinschaften wird man dem noch folgen können, da zunächst zeitnah und zügig die Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft zu sichern sind, weshalb auch die Erhebung einer Sonderumlage nicht zwingend einen Wirtschaftsplan voraussetzt. Spätestens aber in der in Vollzug gesetzten Eigentümergemeinschaft dürfte entsprechend den Tendenzen in der Rechtsprechung zur Jahresabrechnung vom Erfordernis der Erstellung auch eines Wirtschaftsplans zur Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung über die Festsetzung der Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auszugehen sein.
2.1 Bestandteile des Einzel-/Gesamtwirtschaftsplans
Nach § 28 Abs. 1 WEG muss der Wirtschaftsplan
- die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben,
- die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Kostentragung,
- die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG vorgesehenen Erhaltungsrücklage und
- ggf. die Beitragsleistungen zu weiter gebildeten Rücklagen
enthalten.
Positionen des Wirtschaftsplans
Der Wirtschaftsplan sollte insoweit bezüglich der Einnahmen und Ausgaben konkrete Positionen beschreiben, die sich dann auch in der Jahresabrechnung als Abrechnung über den Wirtschaftsplan wiederzufinden haben. So sind die Einnahmen transparent nach Art auszuweisen, Entsprechendes gilt für die Ausgabenpositionen. Hier handelt es sich regelmäßig und in Abhängigkeit auch von der Größe der jeweils verwalteten Gemeinschaft um:
- Abfallbeseitigung
- Allgemeinstrom
- Anschaffungen (z. B. Waschmaschine/Rasentraktor)
- Auslagen/Vergütung Verwaltungsbeirat (ggf. Vermögensschadenhaftpflicht)
- Frischwasserversorgung
- Gartenpflege
- Gebäudeversicherung
- Gebühren Kabel-TV (oder Satelliten-TV-Anlage)
- Glasversicherung
- Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (ggf. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
- Hausmeister
- Hausreinigung
- Heiz- und Warmwasserkosten
- Kanalgebühren befestigte Fläche
- Kosten Geldverkehr
- laufende Erhaltung (u. U. getrennt nach Gewerken)
- Schädlingsbekämpfung
- Schmutzwassergebühren
- Sonstige administrative Kosten (z. B. Saalmiete Eigentümerversammlung/Beglaubigung Protokoll)
- Straßenreinigung
- Verwalterhonorar
- Wartung Aufzugsanlagen
- Wartung sonstiger technischer Einrichtungen (Notstromaggregat/Feuerschutzeinrichtungen etc.)
2.1.1 Einnahmen
2.1.1.1 Hausgelder
Die wichtigste Einnahmequelle stellen die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Hausgeldvorschüsse dar. Gleichwohl müssen sie nicht zwingend im Wirtschaftsplan dargestellt werden, weil sie sich aus der Summe der nach den Einzelwirtschaftsplänen unter Saldierung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben von den Wohnungseigentümern zu zahlenden Hausgeldern ergeben.
Uneinbringbare Hausgelder
Sind Hausgelder einzelner Wohnungseigentümer, insbesondere im Fall ihrer Insolvenz, auf Dauer oder im betreffenden Wirtschaftsjahr nicht einzubringen, ist dies zunächst im Gesamtwirtschaftsplan entsprechend zu berücksichtigen und es ist insoweit eine Kostenposition zu bilden. In den Einzelwirtschaftsplänen sind diese voraussichtlichen Hausgeldausfälle auch auf die betreffenden Wohnungseigentümer umzulegen, da kein Grund besteht, diese hiervon auszunehmen.
2.1.1.2 Erträge aus Vermietung und Verpachtung
Erträge aus Vermietung und Verpachtung des gemeinschaftlichen Eigentums sind als Einnahmeposition zu berücksichtigen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich beim Mieter bzw. Pächter um einen Wohnungseigentümer oder einen gemeinschaftsfremden Dritten handelt.
2.1.1.3 Darlehensauszahlung
Als Finanzierungsinstrument kommt auch eine Kreditaufnahme der GdWE infrage. Einnahmen in Form von Darlehensauszahlungen sind dann im Wirtschaftsplan darzustellen, soweit die GdWE bereits ein Darlehen aufgenommen hat und in der Wirtschaftsperiode ein entsprechender Geldfluss erfolgt bzw. in der Wirtschaftsperiode die Darlehensaufnahme unter entsprechendem Geldfluss erfolgen wird.
Verwalter müssen berücksichtigen, dass bei langfristiger Kreditaufnahme über mehrere Jahre der Darlehensbetrag insgesamt in der Wirtschaftsperiode berücksichtigt wird, in der er zur Auszahlung kommt. Korrespondierend hiermit müssen auch die Kosten der zu finanzierenden Maßnahme auf Ausgabenseite berücksichtigt werden, da sie ebenfalls in dieser Wirtschaftsperiode anfallen werden.
Darlehen für Erhaltungsmaßnahme
Die Eigentümer beschließen 2025 wegen einer kostenintensiven Erhaltungsmaßnahme (Fassadensanierung mit Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems) die Aufnahme eines Darlehens mit einer 10-jährigen Laufzeit. Die Baumaßnahme soll ab Februar 2026 durchgeführt werden. Der Verwalter schließt namens der Gemeinschaft einen entsprechenden Darlehensvertrag. Ausgezahlt werden soll die Darlehenssumme in Höhe von 200.000 EUR im Janua...