Rz. 410

Ein Bauträgervertrag kann auch Bestandteile eines Auftrags- und Geschäftsbesorgungsvertrags haben[1], etwa wenn der Bauträger durch Regelungen von Mietgarantien zur Erhöhung der Eigenkapitalquote und damit zur Finanzierung des Erwerbspreises die Rechtsverhältnisse mitgestaltet. Daneben haben Bauträger regelmäßig die Stellung eines Baubetreuers oder Architekten inne und übernehmen Beratungs- und Betreuungsfunktionen, etwa in Bezug auf Planung und Beratung hinsichtlich der Ausstattung des Sondereigentums. Zum Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht im hier verstandenen Sinne zu zählen sind etwa:

  • Architektenleistungen (wie Planung, Statik, Koordination der Gewerke und Bauaufsicht);
  • Sachverwalterpflichten, z. B. Beratung und Betreuung des Erwerbers.

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