Rz. 470

Die Vereinbarungen im Bauträgervertrag sind für die Frage, inwieweit die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten ist, nicht allein entscheidend. Eine solche Auslegung des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB führt dazu, eine Leistung des Bauträgers selbst dann als mangelfrei einzuordnen, wenn die im Vertrag vorgesehene Leistung oder Ausführungsart nicht geeignet ist, ein funktionstaugliches Werk zu errichten. Diese Auslegung blendet die vereinbarte Funktion aus der Beurteilung der vereinbarten Beschaffenheit aus und lässt damit den Willen der Parteien in einem wichtigen, für die Errichtung eines Werks in aller Regel maßgeblichen Punkt unberücksichtigt.[1]

Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Bauträger daher (auch) ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Erfolgshaftung ändert sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werks nicht erreicht werden kann. Der BGH nimmt deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler an, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.[2] Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Nach der Rechtsprechung schuldet auch der Bauträger ein solches funktionstaugliches Werk.[3]

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