Rz. 475

Der Erwerber ("Käufer") schuldet dem Bauträger die Vergütung seiner Leistungen, also die Zahlung des geschuldeten, nicht aber unbedingt des vereinbarten Erwerbspreises. Außerdem schuldet der Erwerber die Abnahme der Leistungen des Bauträgers als im Wesentlichen mangelfrei.

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