Rz. 481

Ist ein Festpreis vereinbart, ist der Bauträger grundsätzlich nicht zur Rechnungslegung verpflichtet.[1] Er braucht also weder seine Kalkulation zu offenbaren, noch Auskunft über Provisionen, Rabatte, erzielte Gewinne oder Verluste zu erteilen und noch weniger über die von ihm verwendeten Mittel Rechnung zu legen.[2] Allerdings kommen auch bei einem Bauträgerkauf unter bestimmten Umständen Auskunfts- oder gar Abrechnungspflichten in Betracht, namentlich, wenn eine Zuordnung und Verteilung der Gesamtkosten nach bestimmten Kriterien notwendig ist.

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