Rz. 519

Beim Grundstücksmodell veräußert der Erwerber an den Bauträger ein Grundstück. Als Gegenleistung erhält er eine bebaute Teilfläche oder eine Eigentumswohnung zurück.[1] Sofern der Tauschwert der beiden Tauschobjekte nicht gleichwertig ist, kann eine der Vertragsparteien verpflichtet sein, eine Tauschaufgabe zu leisten. Wenn die Tauschleistung in der Errichtung der Wohnung oder des Hauses liegt, ist die MaBV anzuwenden.[2]

[1] Vgl. Albrecht, DNotZ 1997 S. 269, 271.
[2] Vgl. Hügel, ZfIR 2008 S. 481, 482; Pause, Bauträgerkauf, Rn. 997.

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