Rz. 524

Unter Abnahme versteht man im Werkvertragsrecht nach der Rechtsprechung die körperliche Hinnahme des Werks (Besitzübertragung) verbunden mit dessen Anerkennung durch den Auftraggeber als zumindest in der Hauptsache vertragsgemäßen Leistung des Bauunternehmers.[1] Die körperliche Hinnahme ist ausgeschlossen, wenn sich das Werk bereits im Besitz des Bestellers befindet, wie etwa bei Arbeiten an einem Gebäude. Dann beschränkt sich die Abnahme auf die Billigung.[2]

[2] Vgl. Hartung, NJW 2007 S. 1099.

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