Rz. 529

Als Folge der Abnahme durch den Erwerber treten eine ganze Reihe von rechtlichen Veränderungen ein.

Überblick

  • Der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung wird gem. § 641 BGB fällig.
  • Die Abnahme führt zu einer Umkehr der Beweislast.[1] Vor der Abnahme, im Fall ihrer berechtigten Verweigerung oder bei einem Vorbehalt gem. § 640 Abs. 2 BGB trägt der Unternehmer, wenn der Besteller das Vorhandensein eines Mangels substanziiert vorträgt, die Beweislast dafür, dass das Werk i. S. d. § 633 Abs. 1 BGB die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.[2] Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels obliegt nach der Abnahme des Werkes dem Besteller.
  • Eine Vertragskündigung ist nicht mehr möglich.
  • Die Verjährungsfrist des § 638 BGB beginnt zu laufen, § 634a Abs. 2 BGB.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der abgenommenen Bauleistung geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
  • Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Auftraggebers erlischt. Die Leistungsverpflichtung des Unternehmers konzentriert sich auf das abgenommene Werk.[3] Dem Auftraggeber steht nunmehr bei Mängeln ein Anspruch auf Nachbesserung sowie auf Gewährleistung nach den §§ 633, 634 BGB zu.
[1] BGH v. 24.10.1996, VII ZR 98/94, BauR 1997 S. 129, 130; BGH v. 29.6.1981, VII ZR 299/80, NJW 1981 S. 2403.
[3] Vgl. Thode, ZfBR 1999 S. 116.

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