Rz. 546

Erwerbern ist zum Teil daran gelegen, die vorgesehene Ausstattung und Errichtung des von ihnen zu erwerbenden Wohnungs- oder Teileigentums im Rahmen von Sonderwünschen zu ändern.[1] Diese Wünsche können sich auf das Sondereigentum, aber auch das gemeinschaftliche Eigentum (z. B. Veränderung einer Terrasse oder eines Balkons) richten. Vorstellbar ist, dass der Bauträger diese Wünsche von Anfang an erfüllen soll. Vorstellbar ist aber auch, dass der Wunsch später geäußert wird oder dass ein Dritter den Sonderwunsch erfüllen soll.

Ein Sonderwunsch, der das Leistungsprogramm ändert, ist zu unterscheiden von einer bloßen Ausstattungsvariante, etwa die Klärung, welchen Bodenbelag der Erwerber will oder welche Fliese von mehreren zur Auswahl Stehenden genommen wird. Neben Sonderwünschen sind auch noch Eigenleistungen zu beachten.

Überblick

[1] Dazu u. a. Heiliger, NJW 2012 S. 2778; Weigl, MittBayNot 1996 S. 10.

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