Rz. 590

Eine Ersatzpflicht kann auch daraus erfolgen, dass der Bauträger/Veräußerer bei den Vertragsverhandlungen auf ihm bekannte Umstände (oder solche, die ihm bekannt sein mussten) vorwerfbar nicht hingewiesen hat (Verschulden bei Vertragsverhandlungen). Der so begründete Anspruch wird von der Haftung des Bauträgers für einen Rechtsmangel der "verkauften" Sache nicht verdrängt.[1]

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