Rz. 566

Rechte wegen Mängeln dessen, was sich im gemeinschaftlichen Eigentum befindet, stehen den Erwerbern aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen Verträgen zu.[1] Die Durchsetzung der Mängelrechte ist teilweise auch Gegenstand der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft.[2]

 

Rz. 567

Die Durchsetzung von Rechten wegen Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums wird einerseits durch § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG bestimmt: Die gerichtliche, aber auch die außergerichtliche Ausübung/Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Rechte ist danach keine Sache des Rechtsinhabers (der Wohnungseigentümer), sondern Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft (Ausübungsbefugnis). Andererseits besitzen die Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 WEG die Kompetenz, nicht gemeinschaftsbezogene Mängelrechte im Wege des Beschlusses zu vergemeinschaften und der Wohnungseigentümergemeinschaft als Aufgabe zuzuweisen, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert.

Überblick

[1] BGH v. 12.4.2007, VII ZR 236/05, NJW 2007 S. 1952 Rn. 18; Wenzel, ZWE 2006 S. 462, 466; Pause/Vogel, NJW 2006 S. 3670.
[2] Vgl. Elzer, MietRB 2011 S. 165 ff.; Wagner, ZNotP 2011 S. 53 ff.

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