Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Die Wohnungseigentümer haben in der Vergangenheit aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel einen Beschluss über eine Erwerberhaftung gefasst. Diesen Beschluss müssen sie nun in das Grundbuch eintragen lassen, verfügen aber nicht mehr über die dafür erforderlichen Unterlagen, insbesondere die unterzeichnete Niederschrift. Aus diesem Grund fassen sie den damaligen Beschluss ein weiteres Mal, um diesen dann eintragen zu lassen.
Wiederholungsbeschluss
Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG ist für die Wirkung gegen Sonderrechtsnachfolger grundsätzlich auch die Eintragung solcher Beschlüsse notwendig, die vor Inkrafttreten der Neuregelung gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt worden sind. Somit müssen also auch Altbeschlüsse auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel in das Grundbuch eingetragen werden.
Für die Eintragung haben die Gemeinschaften bzw. deren Verwalter Zeit bis 31. Dezember 2025.
Für das Eintragungsverfahren gilt § 7 Abs. 2 WEG. Danach genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Altbeschluss in der dort vorgeschriebenen Form. Liegt diese Niederschrift nicht mehr vor oder fehlen die erforderlichen Unterschriften unter der Niederschrift und sind diese auch nicht mehr nachträglich einzuholen, bleibt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nichts anderes übrig, als den Beschuss ein zweites Mal zu fassen, um diesen dann eintragen zu lassen.
Erwerberhaftung: Wiederholungsbeschluss
TOP XX: Erwerberhaftung
Auf Grundlage der in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom ______ zur Urkundenrollen-Nummer vor dem Notar ______ in Abschnitt II Ziffer 15 vereinbarten Öffnungsklausel, beschließen die Wohnungseigentümer die Haftung des Erwerbers von Sondereigentum für Zahlungsrückstände des veräußernden Wohnungseigentümers wie folgt:
Erwerber von Sondereigentum haften gesamtschuldnerisch neben dem veräußernden Wohnungseigentümer für sämtliche Hausgeldrückstände des veräußernden Wohnungseigentümers, also für rückständige Hausgeldvorschüsse auf Grundlage der jeweils nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG geregelten Beitragshöhe, zu leistende Nachschüsse auf Grundlage durch Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossener negativer Abrechnungsspitzen, rückständige Beiträge zur Erhaltungsrücklage und weiterer auf Grundlage von §§ 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 19 Abs. 1 WEG gebildeter Rücklagen sowie rückständiger Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen.
Der Verwalter wird ermächtigt, die Eintragung des Beschlusses im Grundbuch bei dem Grundbuchamt namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu beantragen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.