§ 71l Abs. 2 GEG – Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage

(1) (...)

(2) 1Entscheidet sich der Verantwortliche bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, innerhalb der Frist nach Absatz 1 für eine teilweise oder vollständige Umstellung der Wärmeversorgung des Gebäudes auf eine zentrale Heizungsanlage zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 für alle Wohnungen und sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die von der Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage erfasst sind, um den Zeitraum bis zur Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, längstens jedoch um acht Jahre. 2Nach Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage, spätestens 13 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurde, sind alle Wohnungen und sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die von der Umstellung auf die zentrale Heizungsanlage erfasst sind und deren Etagenheizungen ausgetauscht werden, an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen, sobald sie ausgetauscht werden müssen. 3Etagenheizungen, die innerhalb der Frist des Satzes 2 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurden, sind erst nach dem Ablauf eines weiteren Jahres an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen. 4Für Wohnungen und sonstige selbständige Nutzungseinheiten, die weiterhin mit Etagenheizungen versorgt werden sollen, muss jede nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 zum Zweck der Inbetriebnahme neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllen. 5Für Etagenheizungen, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurden, sind die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erst nach dem Ablauf eines weiteren Jahres anzuwenden. 6Für Wohnungen und sonstige selbständige Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen, die an eine bestehende zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden, gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt.

(3) (...)

2.1.1 Vollständige Zentralisierung

In allen Fällen, in denen sich der Eigentümer bzw. die Wohnungseigentümer dafür entscheiden, innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG bei bislang vollständig dezentral versorgten Einheiten bzw. Wohnungen, auf eine vollständig zentrale Heizung umzustellen, verlängert sich die 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG gemäß § 71l Abs. 2 Satz 1 GEG bis zur Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage längstens um weitere 8 Jahre. Insoweit ergibt sich also ein Höchstzeitraum von 13 Jahren.

 
Praxis-Beispiel

Zeitplan

Die erste Etagenheizung fällt am 25.2.2026 aus. Da sie irreparabel ist, muss eine neue eingebaut werden. Mit Beginn der Arbeiten läuft die 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 Satz 1 GEG. Angenommen, die Arbeiten werden am 26.2.2026 ausgeführt, muss bis spätestens 26.2.2031 die Entscheidung für die vollständige Zentralisierung getroffen werden und diese unverzüglich dem Schornsteinfeger mitgeteilt werden.

Bis spätestens 26.2.2039 muss die Zentralheizung aufgestellt und die Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten an die Heizung angeschlossen sein.

2.1.2 Teilweise Zentralisierung

Im Fall der Entscheidung für eine teilweise Zentralisierung gilt die 13-Jahres-Frist für alle von der Zentralisierung betroffenen Wohn- und Nutzungseinheiten. Für die nicht von der Zentralisierung betroffenen Wohn- oder Nutzungseinheiten gilt dies nicht.

 
Praxis-Beispiel

Ausgangsbeispiel

Das Gebäude besteht aus 10 Wohn- bzw. Nutzungseinheiten. Die Beheizung erfolgt bislang dezentral. Am 25.2.2026 fällt die erste Etagenheizung irreparabel aus. Der bzw. die Eigentümer entscheiden sich, 6 Einheiten an eine Zentralheizung anzuschließen, 4 Einheiten sollen weiterhin dezentral mit Wärme versorgt werden.

Zunächst steht für die Entscheidungsfindung ein Zeitfenster bis Ende Februar des Jahres 2031 offen. Bis zur Entscheidungsfindung können sämtliche Etagenheizungen der 10 Wohn- bzw. Nutzungseinheiten durch solche ausgetauscht werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen.

Danach gilt Folgendes:

 
Situation der von der Zentralisierung betroffenen Einheiten
  • Spätestens nach Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG, vom Ausgangsbeispiel ausgegangen also Ende Februar 2031, steht ein weiteres Zeitfenster für die Errichtung der Zentralheizung und die hiermit verbundenen erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung der entsprechenden Infrastruktur von 8 Jahren zur Verfügung. Die 6 von der Zentralisierung betroffenen Einheiten müssen also erst bis spätestens Ende Februar des Jahres 2039 an die Zentralheizung angeschlossen werden.
  • Ist die Zentralheizung vor Ablauf des Höchstzeitraums errichtet, sind alle Etagenheizungen an die Zentralheizung anzuschließen. Hinweis: Anschluss erst nach Havarie! Zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Zentralheizung noch intakte Etagenheizungen müssen erst dann an diese angeschlossen werden, wenn sie irreparabel defekt sind. Bis zu diese...

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