Im Fall der Entscheidung für eine teilweise Zentralisierung gilt die 13-Jahres-Frist für alle von der Zentralisierung betroffenen Wohn- und Nutzungseinheiten. Für die nicht von der Zentralisierung betroffenen Wohn- oder Nutzungseinheiten gilt dies nicht.
Ausgangsbeispiel
Das Gebäude besteht aus 10 Wohn- bzw. Nutzungseinheiten. Die Beheizung erfolgt bislang dezentral. Am 25.2.2026 fällt die erste Etagenheizung irreparabel aus. Der bzw. die Eigentümer entscheiden sich, 6 Einheiten an eine Zentralheizung anzuschließen, 4 Einheiten sollen weiterhin dezentral mit Wärme versorgt werden.
Zunächst steht für die Entscheidungsfindung ein Zeitfenster bis Ende Februar des Jahres 2031 offen. Bis zur Entscheidungsfindung können sämtliche Etagenheizungen der 10 Wohn- bzw. Nutzungseinheiten durch solche ausgetauscht werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen.
Danach gilt Folgendes:
Situation der von der Zentralisierung betroffenen Einheiten |
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Situation der nicht von der Zentralisierung betroffenen Einheiten |
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