Im Fall der Entscheidung für eine teilweise Zentralisierung gilt die 13-Jahres-Frist für alle von der Zentralisierung betroffenen Wohn- und Nutzungseinheiten. Für die nicht von der Zentralisierung betroffenen Wohn- oder Nutzungseinheiten gilt dies nicht.

 
Praxis-Beispiel

Ausgangsbeispiel

Das Gebäude besteht aus 10 Wohn- bzw. Nutzungseinheiten. Die Beheizung erfolgt bislang dezentral. Am 25.2.2026 fällt die erste Etagenheizung irreparabel aus. Der bzw. die Eigentümer entscheiden sich, 6 Einheiten an eine Zentralheizung anzuschließen, 4 Einheiten sollen weiterhin dezentral mit Wärme versorgt werden.

Zunächst steht für die Entscheidungsfindung ein Zeitfenster bis Ende Februar des Jahres 2031 offen. Bis zur Entscheidungsfindung können sämtliche Etagenheizungen der 10 Wohn- bzw. Nutzungseinheiten durch solche ausgetauscht werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen.

Danach gilt Folgendes:

 
Situation der von der Zentralisierung betroffenen Einheiten
  • Spätestens nach Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG, vom Ausgangsbeispiel ausgegangen also Ende Februar 2031, steht ein weiteres Zeitfenster für die Errichtung der Zentralheizung und die hiermit verbundenen erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung der entsprechenden Infrastruktur von 8 Jahren zur Verfügung. Die 6 von der Zentralisierung betroffenen Einheiten müssen also erst bis spätestens Ende Februar des Jahres 2039 an die Zentralheizung angeschlossen werden.
  • Ist die Zentralheizung vor Ablauf des Höchstzeitraums errichtet, sind alle Etagenheizungen an die Zentralheizung anzuschließen. Hinweis: Anschluss erst nach Havarie! Zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Zentralheizung noch intakte Etagenheizungen müssen erst dann an diese angeschlossen werden, wenn sie irreparabel defekt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie weiter betrieben werden.
  • Für den Fall einer zwischenzeitlichen Havarie einer dieser Etagenheizungen kann auch eine Etagenheizung eingebaut werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt. Dies gilt bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Zentralheizung, also spätestens 13 Jahre nach dem Ausfall der ersten Etagenheizung.
  • In diesem Zwischenzeitraum eingebaute neue Etagenheizungen sind nach § 71 Abs. 2 Satz 3 GEG nach Ablauf eines weiteren Jahres an die Zentralheizung anzuschließen. Dies gilt auch für den Fall, dass sie keine Defekte aufweisen.
Situation der nicht von der Zentralisierung betroffenen Einheiten
  • Alle von der Zentralisierung nicht betroffenen Wohn- oder Nutzungseinheiten müssen nach Ablauf der 5-Jahres-Frist die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen, so sie ausgetauscht werden müssen.
  • Bis zum Ablauf der 5-Jahres-Frist kann im Fall eines irreparablen Defekts einer Etagenheizung eine solche eingebaut werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.
  • Innerhalb der 5-Jahres-Frist ausgetauschte Etagenheizungen müssen spätestens ein Jahr nach Fristablauf die Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie defekt oder noch intakt sind.

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