Im Fall gemischt versorgter Gebäude kann auch die Situation eintreten, dass sich der oder die Eigentümer für eine Mehrzentralisierung entscheiden, also bislang durch Gasetagenheizung versorgte Einheiten ebenfalls künftig an die Zentralheizung anzuschließen, andere Einheiten aber weiterhin über Etagenheizung zu versorgen. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die Zentralheizung ausreichend dimensioniert ist, weitere Wohn- oder Nutzungseinheiten versorgen zu können.

Situation bei Mehrzentralisierung

 
Von der Zentralisierung nicht betroffene Einheiten Für die bereits zentralisierten Einheiten gelten keine Besonderheiten.
Von der Zentralisierung betroffene Einheiten Werden diese an die Zentralheizung angeschlossen, gelten nach § 71l Abs. 2 Satz 6 GEG die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG als erfüllt.
Bereits zentralisierte Einheiten
  • Alle von der Zentralisierung nicht betroffenen Wohn- oder Nutzungseinheiten müssen nach Ablauf der 5-Jahres-Frist die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen, wenn sie ausgetauscht werden müssen.
  • Bis zum Ablauf der 5-Jahres-Frist kann im Fall eines irreparablen Defekts einer Etagenheizung eine solche eingebaut werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs 1 GEG erfüllt.
  • Innerhalb der 5-Jahres-Frist ausgetauschte Etagenheizungen müssen spätestens ein Jahr nach Fristablauf die Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie defekt oder noch intakt sind.

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