Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Zugang zu Dokumenten. Dokumente der ungarischen Regierung zum EU-Pilotverfahren Nr. 8572/15 (CHAP[2015]00353 und 6874/14/JUST) über einen Ungarn zur Last gelegten Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Antrag auf Übermittlung von Dokumenten. Keine Antwort der Europäischen Kommission
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Frau Anikó Pint trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. Dezember 2016,
Anikó Pint, wohnhaft in Budapest (Ungarn), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lazar,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Frau Anikó Pint begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 14. November 2016, Pint/Kommission (T-660/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:661), mit dem ihr Antrag, der Europäischen Kommission aufzugeben, ihr Zugang zu allen Dokumenten der ungarischen Regierung zum EU-Pilotverfahren Nr. 8572/15 (CHAP[2015]00353 und 6874/14/JUST) zu gewähren, wegen offensichtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde.
Rz. 2
Sie macht als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe das Konzept der „stillschweigenden Ablehnung” von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, wie es in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) niedergelegt sei, verkannt.
Zum Rechtsmittel
Rz. 3
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, das ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
Rz. 4
Diese Vorschrift kommt hier zum Tragen.
Rz. 5
Der Generalanwalt hat am 2. Februar 2017 wie folgt Stellung genommen:
- „Frau Pint begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, mit dem ihre Nichtigkeitsklage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen wurde, dass sie damit die Erteilung einer Weisung an die Kommission erwirken wolle, das Gericht nach ständiger Rechtsprechung aber nicht befugt sei, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, und somit ein Fall offensichtlicher Unzuständigkeit vorliege.
- Unter Berücksichtigung der Rechtsmittelschrift sowie der Schriftstücke des Verfahrens vor dem Gericht schlage ich dem Gerichtshof aus den im Folgenden dargelegten Gründen vor, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen und Frau Pint ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
- Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe das Konzept der ‚stillschweigenden Ablehnung’ von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, wie es in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 niedergelegt sei, verkannt. Es hätte erkennen müssen, dass sie – wie sich insbesondere aus den Rn. 17 und 18 der Klageschrift ergebe – nicht die Erteilung einer Weisung an die Kommission beantrage, sondern die Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung ihres Antrags auf Zugang zu den Dokumenten. Die genannte Vorschrift berechtige den erfolglosen Antragsteller nämlich, Klage gegen das Organ zu erheben, wenn es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist geantwortet habe.
- Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in der Klageschrift nur einen Sachantrag gestellt hatte, der dahin ging, der Kommission aufzugeben, ihr Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu gewähren, und beantragt hatte, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Zweitens wird in den Rn. 17 und 18 der Klageschrift, anders als die Rechtsmittelführerin behauptet, lediglich ausgeführt, dass sie am 25. Juli 2016 und am 23. August 2016 Zugang zu den der Kommission von der ungarischen Regierung im Verwaltungsabschnitt eines Vertragsverletzungsverfahrens übermittelten Dokumenten beantragt habe und dass die Kommission diesen Antrag ignoriert habe. Mithin ergibt sich aus keiner dieser beiden Randnummern – und auch aus keiner anderen Randnummer der Klageschrift –, dass die Rechtsmitt...