Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c. Zurückweisung der Anmeldung. Wortmarke manufacturing score card. Beschreibender Charakter
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die MPDV Mikrolab GmbH trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 15. Januar 2008,
MPDV Mikrolab GmbH mit Sitz in Mosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und G. Arestis,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die MPDV Mikrolab GmbH (im Folgenden: MPDV Mikrolab) beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 2007, MPDV Mikrolab/HABM (manufacturing score card) (T-459/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Oktober 2005 (Sache R 1059/2004-2) über die Ablehnung der Eintragung der Wortmarke manufacturing score card als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
„1. Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
…
2. Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.
…”
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 3
Am 1. September 2003 meldete MPDV Mikrolab beim HABM die Wortmarke manufacturing score card als Gemeinschaftsmarke an.
Rz. 4
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:
- Klasse 9: „EDV-Hardware, EDV-Software”;
- Klasse 35: „Betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Herausgabe von Statistiken; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung” sowie
- Klasse 42: „Technische Beratung, technische Projektplanung; Erstellen technischer Gutachten”.
Rz. 5
Nachdem die Anmeldung vom Prüfer mit Entscheidung vom 18. Oktober 2004 nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen worden war, legte MPDV Mikrolab dagegen beim HABM Beschwerde ein.
Rz. 6
Mit der streitigen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehe und ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Rz. 7
Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob MPDV Mikrolab Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
Rz. 8
Sie stützte ihre Klage auf zwei Gründe: erstens eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
Rz. 9
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese beiden Klagegründe zurückgewiesen und die Klage daher insgesamt abgewiesen.
Rz. 10
Zum ersten Klagegrund hat das Gericht in den Randnrn. 22 und 23 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 des Abkommens von Nizza vor allem für ein Fachpublikum bestimmt seien, während sich durch die Waren der Klasse 9 des Abkommens nicht nur Unternehmen, sondern darüber hinaus auch Privatpersonen hätten angesprochen fühlen können. Da die angemeldete Marke sich aus Wörtern zusammensetze, die aus dem Englischen stammten, müsse bei der Prüfung des fraglichen absoluten...