Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Absolutes Eintragungshindernis. Fehlende Unterscheidungskraft. Wortzeichen ‚ROI ANALYZER’
Beteiligte
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor, trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. November 2010,
MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor, mit Sitz in Mosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Šváby sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. September 2010, MPDV Mikrolab/HABM (ROI ANALYZER) (T-233/08) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. April 2008 (Sache R 1525/2006-4) über die Zurückweisung des angemeldeten Wortzeichens „ROI ANALYZER” als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) ist durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben worden. Da der maßgebliche Zeitpunkt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der 30. Januar 2006 ist, gilt für dieses weiterhin die Verordnung Nr. 40/94.
Rz. 3
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:
„Von der Eintragung ausgeschlossen sind:
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können”.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 4
Am 30. Januar 2006 meldete die Rechtsmittelführerin beim HABM das Wortzeichen „ROI ANALYZER” als Gemeinschaftsmarke an.
Rz. 5
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) beansprucht:
- „Computerhardware und -software, insbesondere zur Erfassung und Verarbeitung von Unternehmensdaten im Fertigungs-, Personal- und Qualitätsbereich”;
- „betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Herausgabe von Statistiken; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung; Verarbeitung von Daten für Dritte”;
- „Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung und zur Prozesssteuerung; technische und Anwendungsberatung in Bezug auf Computer- und Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere bei der Erfassung und Verarbeitung von Unternehmensdaten im Fertigungs-, Personal- und Qualitätsbereich; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet, Gestaltung und Design von Web-Sites; technische Projektplanung; Erstellen technischer Gutachten”.
Rz. 6
Mit Entscheidung vom 14. November 2006 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen zurück:
- Klasse 9: „Computersoftware, insbesondere zur Erfassung und Verarbeitung von Unternehmensdaten im Fertigungs-, Personal- und Qualitätsbereich”;
- Klasse 35: „Betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten”;
- Klasse 42: „Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitun...