Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Widerspruchsverfahren. Anmeldung einer Bildmarke mit den Wortbestandteilen Vitromed Germany. Zurückweisung der Anmeldung
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Vitromed GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Februar 2019,
Vitromed GmbH mit Sitz in Jena (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Linß,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Vitromed Healthcare mit Sitz in Jaipur (Indien),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und M. Safjan,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Vitromed GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2018, Vitromed/EUIPO – Vitromed Healthcare (VITROMED Germany) (T-821/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:912), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. September 2017 (Sache R 2402/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Vitromed Healthcare und Vitromed abgewiesen hat.
Rz. 2
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht Vitromed zwei Rechtsmittelgründe geltend, und zwar einen Verstoß gegen Verfahrensrecht sowie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
Zum Rechtsmittel
Rz. 3
Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
Rz. 4
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
Rz. 5
Der Generalanwalt hat am 5. Juni 2019 wie folgt Stellung genommen:
„1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Vitromed die Aufhebung des angefochtenen Urteils, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. September 2017 über die von Vitromed vorgenommene Anmeldung des folgenden Zeichens insgesamt abgewiesen wurde:
2. Die Beschwerdekammer hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass die Widerspruchsabteilung des EUIPO die Eintragung der angemeldeten Marke fehlerfrei mit der Begründung abgelehnt habe, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise – vorliegend die englischsprachigen Verkehrskreise – eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke für die Waren der Klassen 5 und 10 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung bestehe.
3. Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend, und zwar erstens einen Verstoß gegen Verfahrensrecht und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Verfahrensrecht
4. Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin der Sache nach, das Gericht habe das Verfahren nicht ausgesetzt, obwohl gegen die ältere, von Vitromed Healthcare gehaltene Marke noch ein Verfallsantrag beim EUIPO anhängig gewesen sei. Nach Ansicht von Vitromed hätte eine positive Bescheidung dieses Antrags im vorgelagerten Verfahrensverlauf mit der Zulassung ihrer Anmeldung das Ergebnis der beim Gericht anhängigen Klage zu ihren Gunsten beeinflussen können. Das Gericht habe somit dadurch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen, dass es das Verfahren nicht ausgesetzt habe.
5. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass ein Rechtsmittel nach Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die beanstandeten Punkte der Begründung des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; anderenfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rech...