Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel – Unionsmarke – Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚медведъ’. Zurückweisung des Antrags

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 181

 

Beteiligte

Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. September 2017,

Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH mit Sitz in Bühl (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lingenfelser,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2017, Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO (медведъ) (T-432/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:527), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Mai 2016 (Sache R 240/2016-1) über die Anmeldung des Bildzeichens „медведъ” als Unionsmarke abgewiesen hat.

Rz. 2

Außerdem beantragt die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik, die Eintragung der angemeldeten Marke zuzulassen.

Rz. 3

Die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie erstens eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) und zweitens eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

Zum Rechtsmittel

Rz. 4

Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

Rz. 5

Der Generalanwalt hat am 28. November 2017 wie folgt Stellung genommen:

  1. „Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik …, erstens, das Urteil des Gerichts, mit dem es ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des [EUIPO] vom 17. Mai 2016 (Sache R 240/2016-1) über die Anmeldung der Unionsbildmarke ‚медведъ’ abgewiesen hat, aufzuheben, und zweitens, die Eintragung der angemeldeten Marke zuzulassen.
  2. Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten, aus drei Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund rügt sie eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [Nr. 207/2009] und mit dem zweiten eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
  3. Ich schlage dem Gerichtshof aus den im Folgenden dargelegten Gründen vor, das Rechtsmittel in dieser Rechtssache gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
  4. Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe ebenso wie die Beschwerdekammer die für die Anmeldung maßgeblichen Verkehrskreise insofern falsch beurteilt, als es die Prüfung der Unterscheidungskraft der streitigen Marke auf die Wahrnehmung des russischsprachigen Publikums beschränkt habe. Diese Verkehrskreise seien jedoch nicht von der Marke betroffen, weil sie nicht zur Union gehörten. Außerdem bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise überwiegend aus Personen, die das kyrillische Alphabet nicht beherrschten und für die die streitige Marke jedenfalls weder als beschreibend noch als nicht unterscheidungskräftig angesehen werden könne.
  5. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die Feststellungen zu den Merkmalen des relevanten Publikums und zu seiner Aufmerksamkeit oder seiner Einstellung jedoch in den Bereich der Tatsachenwürdigung (Beschluss vom 11. Dezember 2014, Compagnie des Bateaux mouches/HABM, C-368/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2480, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  6. Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel aber auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständ...

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