Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Außervertragliche Haftung. Fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Gegenstand des Rechtsstreits. Offensichtliche Unzulässigkeit

 

Beteiligte

DLD Trading Company Import-Export / Rat

Rat der Europäischen Union

DLD Trading Co

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die DLD Trading Co. trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 18. Februar 2004,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M.-C. Giorgi Fort, A.-M. Colaert und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer, W. Okresek und H. Dossi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und P. Kuris,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Die DLD Trading Co. (nachstehend: DLD) beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 2003 in der Rechtssache T-146/01 (DLD Trading/Rat, Slg. 2003, II-0000, nachstehend: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, den sie dadurch erlitten zu haben behauptet, dass zum einen die Verordnung (EG) Nr. 2744/98 des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 355/94 und zur Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung für Deutschland und Österreich (ABl. L 345, S. 9) und zum anderen die Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133, S. 6) in der durch die Richtlinie 91/191/EWG (ABl. L 94, S. 24) geänderten Fassung (nachstehend: Richtlinie 69/169) rechtswidrig seien.

Rechtlicher Rahmen

2 Auf die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Gemeinschaft werden zum einen Zölle nach dem gemeinsamen Zolltarif und zum anderen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern erhoben.

3 Sofern es sich jedoch um nicht kommerzielle Einfuhren handelt, können Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden nach Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1) mit bestimmten Einschränkungen für private Zwecke zollfrei eingeführt werden.

4 Maßnahmen zur Liberalisierung des Systems der Besteuerung von Einfuhren im Reiseverkehr wurden auch mit der Richtlinie 69/169 eingeführt.

5 Je nach Art der Waren werden die Zoll- und Steuerbefreiungen wertmäßig oder mengenmäßig ausgedrückt.

6 Für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr entfielen die den Reisenden nach der Verordnung Nr. 918/83 und der Richtlinie 69/169 gewährten Befreiungen mit Wirkung vom 1. Januar 1993. Für den Reiseverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gelten sie dagegen weiter.

Wertmäßige Freibeträge für Einfuhren von anderen Waren als Tabakwaren, alkoholischen Erzeugnissen, Parfums und Toilettenwasser durch Reisende

7 Für andere Waren als Tabakwaren, alkoholische Getränke, Parfums und Toilettenwasser wurde der wertmäßige Freibetrag für Zölle durch Artikel 47 der Verordnung Nr. 918/83 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates vom 14. Februar 1994 (ABl. L 46, S. 5) mit Wirkung vom 1. April 1994 von bis dahin 45 auf 175 ECU je Reisenden angehoben.

8 Nach Artikel 151 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 9) kann der Rat auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitrittsakte, Maßnahmen ergreifen, die zeitweilige Abweichungen von den Rechtsakten der Organe beinhalten, die – wie die Verordnung Nr. 355/94 – zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags erlassen worden sind.

9 Aufgrund eines entsprechenden Antrags der Republik Österreich vom 5. September 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 3316/94 vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 355/94 durch die Einführung einer befristeten Ausnahmeregelung für Österreich im Bereic...

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