Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Verbrauchsteuerbefreiung für Zigaretteneinfuhr von Slowenien nach Österreich im persönlichen Reisegepäck
Leitsatz (amtlich)
1. Punkt 6 Nummer 2 des Anhangs XIII der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass es der Republik Österreich danach nicht verwehrt ist, übergangsweise ihre Regelung aufrechtzuerhalten, wonach die Verbrauchsteuerbefreiung bei Zigaretten aus Slowenien, die in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und über eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in diesen einreisen, auf 25 Stück begrenzt ist.
2. Die Artikel 23 EG, 25 EG und 26 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die Verbrauchsteuerbefreiung für im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführte Zigaretten bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich aus bestimmten anderen Mitgliedstaaten, insbesondere der Republik Slowenien, auf 25 Stück begrenzt ist, nicht entgegenstehen, auch wenn die entsprechende niedriger festgesetzte Freimenge nach der letzten Erweiterung der Union mit Ausnahme allein des schweizerischen Zollausschlussgebiets Samnauntal auf kein Drittland mehr anwendbar ist und für Einfuhren von Zigaretten aus Drittländern regelmäßig eine Freimenge von 200 Stück gilt.
Normenkette
EGVtr Art. 23, 25-26; Beitrittsakte
Beteiligte
Verfahrensgang
UFS (Österreich) (Urteil vom 18.03.2005; Abl.EU 2005, Nr. C 143/23) |
Tatbestand
„Akte über den Beitritt zur Europäischen Union ‐ Übergangsmaßnahmen ‐ Anhang XIII ‐ Steuerrecht ‐ Zigaretten aus Slowenien ‐ Einfuhr in das österreichische Hoheitsgebiet im persönlichen Gepäck von Reisenden ‐ Auf bestimmte Mengen begrenzte Verbrauchsteuerbefreiung ‐ Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2007 die für Einfuhren aus Drittstaaten geltenden Mengenbeschränkungen aufrechtzuerhalten ‐ Richtlinie 69/169/EWG“
In der Rechtssache C-140/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt (Österreich), mit Entscheidung vom 18. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2005, in dem Verfahren
Amalia Valeško
gegen
Zollamt Klagenfurt
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Klŭcka,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ von A. Valeško, vertreten durch Rechtsanwalt R. Vouk,
‐ der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi und J. Bauer als Bevollmächtigte,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,
‐ der slowenischen Regierung, vertreten durch T. Mihelič und V. Klemenc als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Heller und K. Gross als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Mai 2006
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Punkt 6 Nummer 2 des Anhangs XIII der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte) sowie der Artikel 23 EG, 25 EG und 26 EG.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Valeško und dem Zollamt Klagenfurt (im Folgenden: Zollamt) über die bei der Einfuhr von 200 Zigaretten aus Slowenien in das österreichische Hoheitsgebiet anwendbare Verbrauchsteuerbefreiung.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Artikel 2 der Beitrittsakte lautet:
„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“
4
Artikel 10 der Beitrittsakte sieht vor:
„Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Best...