Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Umwelt. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013. Beschluss 2011/278/EU. Von der Bundesrepublik Deutschland unterbreitete nationale Umsetzungsmaßnahmen. Ablehnung der Aufnahme bestimmter Anlagen in die Verzeichnisse der Anlagen, denen kostenlos Emissionszertifikate zugeteilt werden. Härtefallklausel. Durchführungsbefugnisse der Kommission
Normenkette
Richtlinie 2003/87/EG Art. 10a
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Romonta GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Dezember 2014,
Romonta GmbH mit Sitz in Seegebiet Mansfelder Land (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Zenke und M.-Y. Vollmer,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch E. White, C. Hermes und K. Herrmann als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und S. Rodin,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. März 2016
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Romonta GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. September 2014, Romonta/Kommission (T-614/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:835), mit dem das Gericht ihrem Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2013, L 240, S. 27), soweit in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchst. A dieses Beschlusses die Aufnahme einer von ihr betriebenen Anlage in das Verzeichnis nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABL. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) sowie die vorläufigen Jahresgesamtmengen der dieser Anlage kostenlos zuzuteilenden und von der Bundesrepublik Deutschland für diese Anlagen vorgeschlagenen Emissionszertifikate abgelehnt werden (im Folgenden: streitiger Beschluss), nur teilweise stattgegeben hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 2
Nach dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 soll diese dazu beitragen, dass die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen „durch einen effizienten europäischen Markt für Treibhausgasemissionszertifikate effektiver und unter möglichst geringer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage erfüllt werden”.
Rz. 3
Der siebte Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:
„Gemeinschaftsvorschriften für die Zuteilung der Zertifikate durch die Mitgliedstaaten sind notwendig, um die Integrität des Binnenmarktes zu erhalten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.”
Rz. 4
In den Erwägungsgründen 8, 15, 23, 44 und 45 der Richtlinie 2009/29 heißt es:
„(8) Obgleich die im ersten Handelszeitraum erzielten Erfahrungen das Potenzial des Gemeinschaftssystems gezeigt haben und die nationalen Zuteilungspläne für den zweiten Handelszeitraum bis 2012 bedeutende Emissionsminderungen gewährleisten werden, hat eine Überprüfung im Jahr 2007 bestätigt, dass ein stärker harmonisiertes Emissionshandelssystem unerlässlich ist, wenn die Vorteile des Emissionshandels besser genutzt, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt vermieden und die Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen erleichtert werden sollen. …
(15) Die der Wirtschaft der Gemeinschaft abverlangten zusätzlichen Bemühungen setzen unter anderem voraus, dass das überarbeitete Gemeinschaftssystem mit einem höchstmöglichen Grad an wirtschaftlicher Effizienz und unter vollständig harmonisierten Zuteilungsbedingungen in der Gemeinschaft funktioniert. Die Versteigerung sollte daher das Grundprinzip für die Zuteilung sein, weil sie das einfachste und nach allgemeiner Auffassung wirtschaftlich effizienteste System ist. Dadurch dürften auch Zufallsgewinne wegfallen und neue Marktteilnehmer und Volkswirtschaften mit überdurchschnittlich hohem Wachstum von denselben...