Entscheidungsstichwort (Thema)
Streichung
Beteiligte
Kommission / Österreich |
Europäische Kommission |
Republik Österreich |
Tenor
1. Die Rechtssache C-313/09 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 6. August 2009,
Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und M. Adam als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin V. Trstenjak
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Kommission hat dem Gerichtshof mit am 20. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung der Republik Österreich aufzuerlegen.
Rz. 2
Die Beklagte hat zu dieser Klagerücknahme nicht innerhalb der gesetzten Frist Stellung genommen.
Rz. 3
Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
Rz. 4
Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Republik Österreich zurückzuführen, da diese die Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlich waren, erst nach Klageerhebung durch die Kommission erlassen hat.
Rz. 5
Die Kosten sind daher der Republik Österreich aufzuerlegen.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident, V. Skouris
Fundstellen
Dokument-Index HI2333349 |
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