Entscheidungsstichwort (Thema)

Streichung

 

Beteiligte

Kommission / Österreich

Europäische Kommission

Republik Österreich

 

Tenor

1. Die Rechtssache C-551/09 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV, eingereicht am 23. Dezember 2009 (Fax vom 22. Dezember 2009),

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch K. Gross und M. Adam, sodann durch V. Kreuschitz und M. Adam als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Soltész, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit Schreiben, das am 8. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist (Fax vom 7. September), hat die Kommission dem Gerichtshof nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

Rz. 2

Die Beklagte hat sich binnen der ihr gesetzten Frist nicht zu der Rücknahme geäußert.

Rz. 3

Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, werden die Kosten jedoch der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

Rz. 4

Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Republik Österreich zurückzuführen, da diese erst nach der Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Rz. 5

Daher sind der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2959251

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