Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚nfon’. Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil ‚fon’und der nationalen Wortmarke FON. Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer des HABM

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 40/94

 

Beteiligte

nfon / Fon Wireless und HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

nfon AG

Fon Wireless Ltd

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die nfon AG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Fon Wireless Ltd.

3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. April 2013,

nfon AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: V. von Bomhard, Rechtsanwältin,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien:

Fon Wireless Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: L. Montoya Terán, abogada,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter E. Levits und S. Rodin (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die nfon AG (im Folgenden: nfon) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Januar 2013, Fon Wireless/HABM – nfon (nfon) (T-283/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. März 2011 (Sache R 1017/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fon Wireless Ltd (im Folgenden: Fon Wireless) und der Rechtsmittelführerin wegen der Anmeldung des Wortzeichens „nfon” als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgeändert hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. Angesichts des Zeitpunkts der Einreichung der streitigen Gemeinschaftsmarkenanmeldung unterliegt der vorliegende Rechtsstreit jedoch weiterhin der Verordnung Nr. 40/94.

Rz. 3

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen.

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

Sachverhalt

Rz. 4

Am 17. August 2007 meldete die Rechtsmittelführerin beim HABM das Wortzeichen „nfon” als Gemeinschaftsmarke an.

Rz. 5

Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:

  • Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Telefone; Telefonanlagen; Telefonnetzwerke”;
  • Klasse 38: „Telekommunikation”.

Rz. 6

Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2/2008 vom 14. Januar 2008 veröffentlicht.

Rz. 7

Am 14. April 2008 erhob Fon Wireless gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der streitigen Marke für alle oben in Rn. 5 genannten Waren und Dienstleistungen.

Rz. 8

Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Marken gestützt:

  • die am 15. November 2005 angemeldete und am 1. Juni 2007 unter der Nr. 4719738 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke für „Software für ein Drahtlosnetzgerät zum Anschluss an ein großes Netzwerk, um es für andere angeschlossene Teilnehmer und Drittabonnenten erreichbar zu machen” der Klasse 9 des Abkommens von Nizza und für Dienstleistungen der „Sprachtelekommunikationstechnik über das Internet” der Klasse 38 des Abkommens von Nizza, die im Folgenden wiedergegeben wird:
  • die am 15. Mai 2006 angemeldete und am 18. Mai 2007 im Vereinigten Königreich unter der Nr. 2421827 eing...

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