Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Art. 119 der Verfahrensordnung. Gemeinschaftsmarke. Anmeldung des Wortzeichens ‚TOFUKING’. Widerspruch des Inhabers der Marke Curry King. Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b. Verwechslungsgefahr. Grad der Ähnlichkeit
Beteiligte
TofuTown.com / HABM und Meica |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die TofuTown.com GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG.
3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. November 2011,
TofuTown.com GmbH mit Sitz in Wiesbaum (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Krause,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG mit Sitz in Edewecht (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Russlies,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters M. Ilešič (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die TofuTown.com GmbH (im Folgenden: TofuTown.com) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2011, Meica/HABM – TofuTown.com (TOFUKING) (T-99/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. Januar 2010 (Sache R 63/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Meica) und TofuTown.com aufgehoben hat (im Folgenden: streitige Entscheidung).
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt.
Rz. 3
Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 lautet:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
Rz. 4
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hatte den gleichen Wortlaut.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 5
Am 19. April 2006 meldete die TofuTown.com beim HABM das Wortzeichen „TOFUKING” als Gemeinschaftsmarke an.
Rz. 6
Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Lebensmittel, nämlich vegetarische Feinkost, im wesentlichen bestehend aus Fleischersatzprodukten, vegetarischen Brotaufstrichen, Tofu-Produkten”.
Rz. 7
Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 45/2006 vom 6. November 2006 veröffentlicht.
Rz. 8
Am 31. Januar 2007 erhob Meica Widerspruch gegen die Anmeldungen, wobei sie Verwechslungsgefahr mit ihrer deutschen Marke King geltend machte, die am 15. März 2004 u. a. für Fleisch- und Wurstwaren der Klassen 29 und 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken angemeldet worden war, und mit ihrer deutschen und ihrer Gemeinschaftsmarke Curry King, die am 25. Februar 1999 bzw. am 25. Mai 2004 für folgende Waren dieser Klassen angemeldet worden waren: „… Fleisch- und Wurstwaren, Fleisch- und Wurstkonserven, … koch- oder verzehrfertig zubereitete Speisen …, hauptsächlich bestehend aus Fleisch und/oder Wurstwaren und/oder Gemüse und/oder Pilzen und/oder Hülsenfrüchten und/oder Kartoffeln und/oder Sauerkraut und/oder zubereiteten Früchten; … sämtliche vorgenannten Waren mit oder bestimmt für die Verwendung mit Curry”.
Rz. 9
Am 11. November 2008 wies die Widerspruchsabteilung des ...