Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Öffentliche Aufträge. Konzessionsverträge. Gründung einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft. Betrauung dieser Gesellschaft mit der Verwaltung der ‚gesamten Schulhilfsdienste’. Auswahl des privaten Mitgesellschafters durch eine öffentliche Ausschreibung. Anwendbarkeit. Kriterien für eine Inhouse-Vergabe. Erforderliche Mindestbeteiligung des privaten Mitgesellschafters an der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft. Mittelbare Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers an dem privaten Mitgesellschafter. Auswahlkriterien
Normenkette
Richtlinie 2014/23/EU Art. 38; Richtlinie 2014/24/EU Art. 58
Beteiligte
Roma Multiservizi und Rekeep |
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato |
Tenor
1. Art. 58 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer von dem Verfahren zur Gründung einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft und zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an diese Gesellschaft mit der Begründung ausschließen kann, dass, wenn er ihn als Mitgesellschafter auswählen würde, seine nach den Ausschreibungsunterlagen höchstzulässige Beteiligung an der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft wegen seiner mittelbaren Beteiligung an ihm faktisch überschritten würde, sofern sein wirtschaftliches Risiko dadurch zunimmt.
2. Art. 38 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer von dem Verfahren zur Gründung einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft und zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession an diese Gesellschaft mit der Begründung ausschließen kann, dass, wenn er ihn als Mitgesellschafter auswählen würde, seine nach den Ausschreibungsunterlagen höchstzulässige Beteiligung an der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft wegen seiner mittelbaren Beteiligung an ihm faktisch überschritten würde, sofern sein wirtschaftliches Risiko dadurch zunimmt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 13. Februar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 2020, in dem Verfahren
Roma Multiservizi SpA,
Rekeep SpA
gegen
Roma Capitale,
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato,
Beteiligte:
Consorzio Nazionale Servizi Soc. coop. (CNS),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richter S. Rodin und J.-C. Bonichot sowie der Richterinnen L. S. Rossi und O. Spineanu-Matei,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Roma Multiservizi SpA, vertreten durch F. Baglivo, T. Frosini, P. Leozappa, D. Lipani und F. Sbrana, Avvocati,
- der Rekeep SpA, vertreten durch A. Lirosi, M. Martinelli, G. Vercillo und A. Zoppini, Avvocati,
- von Roma Capitale, vertreten durch L. D’Ottavi, Avvocato,
- der Consorzio Nazionale Servizi Soc. coop. (CNS), vertreten durch F. Cintioli, G. Notarnicola und A. Police, Avvocati,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, P. Ondrůšek und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2022
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 30 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1), in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 337, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/23) und der Art. 12 und 18 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 337, S. 19) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/24), jeweils in Verbindung mit Art. 107 AEUV.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Roma Multiservizi SpA und der Rekeep SpA einerseits und Roma Capitale (Stadt Rom, Italien) und der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien) andererseits wegen der Entscheidung der Stadt Rom, das geplante Konsortium Roma Multiservizi und...