Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Lebensmittelsicherheit. Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten. Begriff ‚Aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten’. Inverkehrbringen. Für den menschlichen Verzehr bestimmte ganze Insekten

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 258/97 Art. 1 Abs. 2 Buchst. e

 

Beteiligte

Entoma

Entoma SAS

Ministre de l'Économie et des Finances

Ministre de l'Agriculture et de l'Alimentation

 

Tenor

Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Lebensmittel, die aus ganzen Tieren bestehen und als solche zum Verzehr bestimmt sind, einschließlich ganzer Insekten, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 28. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2019, in dem Verfahren

Entoma SAS

gegen

Ministre de l'Économie et des Finances,

Ministre de l'Agriculture et de l'Alimentation

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský, F. Biltgen und N. Wahl (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Entoma SAS, vertreten durch F. Molinié, avocat,
  • der französischen Regierung, vertreten durch A.-L. Desjonquères und C. Mosser als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo und G. Damiani, avvocati dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hödlmayr und C. Valero als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. 1997, L 43, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. 2009, L 188, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 258/97).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Entoma SAS und dem Ministre de l'Économie et des Finances (Minister für Wirtschaft und Finanzen) sowie dem Ministre de l'Agriculture et de l'Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung) über die Verfügung des Präfekten, mit dem zum einen die Aussetzung des Inverkehrbringens von zum menschlichen Verzehr bestimmten, ganzen Insekten durch Entoma sowie zum anderen die Rücknahme dieser Insekten vom Markt bis zur Erteilung einer Genehmigung für ihr Inverkehrbringen nach einer Prüfung ihrer Unbedenklichkeit für die Gesundheit des Verbrauchers angeordnet wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 258/97

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 258/97 heißt es:

„(1) Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten können den freien Verkehr mit Lebensmitteln behindern [und] zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und dadurch das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar beeinträchtigen;

(2) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist dafür Sorge zu tragen, dass neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten einer einheitlichen Sicherheitsprüfung in einem [Unionsverfahren] unterliegen, bevor sie in der [Europäischen Union] in den Verkehr gebracht werden. …”

Rz. 4

Art. 1 dieser Verordnung bestimmte:

„(1) In dieser Verordnung ist das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten in der [Union] geregelt.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten in der [Union], die in dieser bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter nachstehende Gruppen von Erzeugnissen fallen:

c) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur;

d) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden sind;

e) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Pflanzen bestehen oder aus Pflanzen isoliert worden sind, und aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten, außer Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und die erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten können;

f) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, be...

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