Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturfonds. Zuschussfähigkeit der Ausgaben. Änderungen der Ergänzungen zur Programmplanung. Unzulässigkeit

 

Beteiligte

Italien / Kommission

Italienische Republik

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-301/03

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 2. Juli 2003,

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello und A. Cingolo, avvocati dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und L. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, G. Arestis und J. Klucka,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Italienische Republik die Nichtigerklärung

  • des Vermerks Nr. CDRR-03-0013-00-IT der Kommission über den Anfangstermin für die Zuschussfähigkeit bei Änderung der Programmplanungsdokumente (im Folgenden: angefochtener Vermerk),
  • des Schreibens Nr. 106387 der Kommission vom 14. Mai 2003 an die italienischen Behörden betreffend das regionale operationelle Programm Sardinien 2000-2006,
  • des Schreibens Nr. 107051 der Kommission vom 28. Mai 2003 an die italienischen Behörden betreffend das regionale operationelle Programm Sizilien 2000-2006,
  • des Schreibens Nr. 107135 der Kommission vom 2. Juni 2003 an die italienischen Behörden betreffend das einheitliche Programmplanungsdokument Latium 2000-2006 (im Folgenden insgesamt: angefochtene Schreiben) und
  • aller damit verbundener, vorausgehender oder nachfolgender Handlungen.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 15 – Vorbereitung und Genehmigung – Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1, im Folgenden: Verordnung) sieht vor:

„Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde legt die Ergänzung zur Programmplanung im Sinne des Artikels 9 Buchstabe m) nach Zustimmung des Begleitausschusses fest, wenn sie nach dem Beschluss der Kommission über die Beteiligung der Fonds erstellt wird, oder nach Konsultation der relevanten Partner, wenn sie vor dem Beschluss über die Beteiligung der Fonds erstellt worden ist. Im letztgenannten Fall bestätigt der Begleitausschuss entweder die Ergänzung zur Programmplanung oder verlangt eine Anpassung gemäß Artikel 34 Absatz 3.

Der Mitgliedstaat übermittelt die Ergänzung zur Programmplanung der Kommission in einem einzigen Dokument zur Information spätestens drei Monate nach der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines operationellen Programms oder eines einheitlichen Programmplanungsdokuments.”

3 Artikel 30 – Zuschussfähigkeit – Absatz 2 der Verordnung bestimmt:

„Ausgaben kommen für eine Beteiligung der Fonds nicht in Betracht, wenn der Endbegünstigte die Zahlung hierfür vor Eingang des Antrags für die betreffende Intervention bei der Kommission tatsächlich geleistet hat. Dieser Zeitpunkt stellt den Anfangstermin der Zuschussfähigkeit für die Ausgaben dar.

Der Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben ist in der Entscheidung über die Beteiligung der Fonds festgelegt und bezieht sich auf die vom Endbegünstigten getätigten Zahlungen. Diese Frist kann von der Kommission auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 14 und 15 verlängert werden.”

4 Artikel 34 – Verwaltung durch die Verwaltungsbehörde – Absatz 3 der Verordnung lautet:

„Die Verwaltungsbehörde passt auf Antrag des Begleitausschusses oder von sich aus die Ergänzung zur Programmplanung an, ohne dabei den für den betreffenden Schwerpunkt bewilligten Gesamtbetrag der Fondsbeteiligung oder die spezifischen Ziele des Schwerpunkts zu ändern. Nach Billigung durch den Begleitausschuss teilt sie diese Anpassung der Kommission innerhalb von einem Monat mit.

Änderungen der in der Entscheidung über die Fondsbeteiligung enthaltenen Angaben werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat binnen vier Monaten nach der Billigung durch den Begleitausschuss beschlossen.”

5 In Artikel 35 – Begleitausschüsse – der Verordnung heißt es:

„(1) Jedes gemeinschaftliche Förderkonzept oder Einheitliche Programmplanungsdokument und jedes operationelle Programm wird von einem Begleitausschuss überwacht.

Die Begleitausschüsse werden von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der benannten Verwaltungsbehörde und nach Anhörung der Partner eing...

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