Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Strukturfonds. Kofinanzierung. Verordnungen (EG) Nrn. 1260/1999 und 1685/2000. Voraussetzungen der Zuschussfähigkeit von Vorauszahlungen nationaler Stellen im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen

 

Beteiligte

Italien / Kommission

Italienische Republik

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. In der Rechtssache C-138/03 ist die Hauptsache erledigt.

2. Die Klage in der Rechtssache C-324/03 wird abgewiesen.

3. Die Klage in der Rechtssache C-431/03 wird als unzulässig abgewiesen.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-138/03.

5. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens in den Rechtssachen C-324/03 und C-431/03.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-138/03, C-324/03 und C-431/03

betreffend Nichtigkeitsklagen nach Artikel 230 EG, eingereicht am 27. März 2003 (C-138/03), 24. Juli 2003 (C-324/03) und 9. Oktober 2003 (C-431/03),

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von A. Cingolo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und L. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juni 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihren Klageschriften beantragt die Italienische Republik die Nichtigerklärung

  • des Schreibens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Januar 2003 betreffend den Abzug eines Teiles der für die Beihilferegelungen im Rahmen des operationellen Programms „Wissenschaftliche Forschung, technologische Entwicklung, Hochschulbildung” beantragten Beträge (im Folgenden: angefochtenes Schreiben vom 20. Januar 2003);
  • des Schreibens der Kommission vom 3. März 2003, mit dem der endgültige Betrag des Abzugs festgelegt wurde (im Folgenden: angefochtenes Schreiben vom 3. März 2003);
  • des Schreibens der Kommission vom 14. Mai 2003, das für die im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen nach dem 19. Februar 2003 geleisteten Vorauszahlungen die Zuschussfähigkeit nach der Regelung über die Strukturfonds (im Folgenden: Zuschussfähigkeit) verneint (im Folgenden: angefochtenes Schreiben vom 14. Mai 2003);
  • des Schreibens der Kommission vom 29. Juli 2003, das die Zuschussfähigkeit der im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen nach dem 19. Februar 2003 geleisteten Vorauszahlungen verneint (im Folgenden: angefochtenes Schreiben vom 29. Juli 2003).

Rechtlicher Rahmen

2 In den Begründungserwägungen 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) heißt es:

„(42) … die Zahlungen [sind] in Form eines Vorschusses und anschließender Erstattungen der getätigten Ausgaben vorzunehmen; …

(43) Die wirtschaftliche Haushaltsführung ist dadurch sicherzustellen, dass die Ausgaben belegt und bescheinigt werden …”.

3 Artikel 9 dieser Verordnung bestimmt:

„…

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

l) ‚Endbegünstigte’ die Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen, die die Operationen in Auftrag geben. Bei den Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 des Vertrags und bei der Gewährung von Beihilfen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sind die Endbegünstigten die Stellen, die die Beihilfe gewähren;

o) ‚Zahlstelle’ eine oder mehrere von dem Mitgliedstaat benannte lokale, regionale oder nationale Behörde(n) oder Stelle(n), die beauftragt ist bzw. sind, Auszahlungsanträge zu erstellen und einzureichen und Zahlungen der Kommission zu empfangen. Der Mitgliedstaat legt die Einzelheiten seiner Beziehung zur Zahlstelle sowie die Einzelheiten der Beziehung der Zahlstelle zur Kommission fest.”

4 Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung sieht vor:

„Die Zahlungen können in Form von Vorauszahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden. Die Zwischenzahlungen und Restzahlungen betreffen die tatsächlich getätigten Ausgaben, die sich auf die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen beziehen, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind.”

5 In Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 heißt es: „Bei der ersten Mittelbindung leistet die Kommission eine Vorauszahlung an die Zahlstelle. Die Vorauszahlung beträgt 7 v. H. der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention. …”

6 Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durc...

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