Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes. Weiterbildung zum Facharzt. Angemessene Vergütung. Anwendung der Richtlinie 82/76/EWG auf Weiterbildungen, die vor ihrem Inkrafttreten begonnen und nach Ablauf der Umsetzungsfrist fortgesetzt wurden
Normenkette
Richtlinie 75/363/EWG; Richtlinie 82/76/EWG
Beteiligte
Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a |
Presidenza del Consiglio dei Ministri |
Ministero dell'Economia e delle Finanze |
Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca |
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie der Anhang der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der durch die Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass jede fachärztliche Weiterbildung auf Vollzeit- oder auf Teilzeitbasis, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 82/76 am 29. Januar 1982 begonnen und nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie am 1. Januar 1983 fortgesetzt wurde, für die Zeit dieser Weiterbildung ab dem 1. Januar 1983 bis zu ihrem Abschluss im Sinne dieses Anhangs angemessen zu vergüten ist, sofern diese Weiterbildung ein allen Mitgliedstaaten oder zwei oder mehr von ihnen gemeinsames und in Art. 5 oder 7 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr genanntes fachärztliches Gebiet betrifft.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 22. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 10. November 2020, in dem Verfahren
Presidenza del Consiglio dei Ministri,
Ministero dell'Economia e delle Finanze,
QA,
JA,
Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca,
Ministero della Salute
gegen
UK u. a.,
IG u. a.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und N. Piçarra,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von UK u. a. sowie IG u. a., vertreten durch M. Tortorella, avvocato,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Cherubini, Procuratore dello Stato, und F. Fedeli, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Armati und L. Malferrari als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 189 Abs. 3 EUV sowie der Art. 13 und 16 der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. 1982, L 43, S. 21).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Presidenza del Consiglio dei Ministri (Präsidium des Ministerrats, Italien), dem Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien), QA, JA, dem Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (Ministerium für Unterricht, Hochschulen und Forschung, Italien) und dem Ministero della Salute (Gesundheitsministerium, Italien) auf der einen und UK u. a. sowie IG u. a. (im Folgenden: betroffene Fachärzte) auf der anderen Seite über der Verpflichtung, die betroffenen Fachärzte im Sinne des Anhangs der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. 1975, L 167, S. 14) in der durch die Richtlinie 82/76 geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Richtlinie 75/363) angemessen zu vergüten, und über den Ersatz des Schadens, der ihnen aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 82/76 entstanden sein soll.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 75/363
Rz. 3
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 75/363 sah vor:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Weiterbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes führt, mindestens die nachste...