Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversicherung. Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats. Sozialbeiträge. Unterschiedliche Zeiten. Unterschiedliche Mitgliedstaaten. Berechnung der Versicherungszeiten. Rentenantrag. Wohnort in einem Drittland
Beteiligte
Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank |
Tenor
Art. 48 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten und aktualisierten Fassung verpflichtet den zuständigen Träger des letzten Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, gewohnt hat, bei der Berechnung der Altersrente dieses Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung dieser Rente in einem Drittstaat wohnt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie wenn dieser Arbeitnehmer noch immer im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft wohnen würde.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 27. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2006, in dem Verfahren
K. D. Chuck
gegen
Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter) und J.-C. Bonichot,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, vertreten durch E. Pijnacker Hordijk und S. J. H. Evans, advocaten,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, Z. Chatzipavlou und O. Patsopoulou als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und M. van Beek als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 100, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Chuck und dem Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank (Verwaltungsrat der Sozialversicherungsbank, im Folgenden: SVB) über dessen Weigerung, von Herrn Chuck in Dänemark entrichtete Sozialbeiträge zu berücksichtigen, weil dieser nicht in einem Mitgliedstaat gewohnt habe, als er seinen Rentenantrag gestellt habe.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 3
Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 legt fest, welche Personen von dieser Verordnung erfasst werden, und bestimmt in Abs. 1:
„Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.”
Rz. 4
Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 („Aufhebung der Wohnortklauseln – Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung”) bestimmt:
„(1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch [erworben] worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
…”
Rz. 5
Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 („Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr”) lautet:
„(1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Artikels 46 Absatz 2 nicht verpflic...