Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG fallen. Nachträgliche Legalisierung
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass
- die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie – sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung – fallenden Projekte, bevor sie vollständig oder teilweise ausgeführt werden, im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft werden und, wenn aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 unterzogen werden und
- vor der Erteilung der Genehmigungen für die Errichtung einer Windfarm und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Derrybrien, County Galway, sowie vor der Durchführung der Bauarbeiten eine Prüfung dieses Projekts hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umwelt nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 sowohl in der ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung durchgeführt wurde.
2. Irland trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 11. Mai 2006,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia und D. Lawunmi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von J. Connolly, SC, und G. Simons, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kūris und J.-C. Bonichot,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) verstoßen hat, dass es
- nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie – sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung – fallenden Projekte, bevor sie vollständig oder teilweise ausgeführt werden, im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft werden und, wenn aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 unterzogen werden;
- nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich waren, um sicherzustellen, dass vor der Erteilung der Genehmigungen für die Errichtung einer Windfarm und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Derrybrien, County Galway, sowie vor der Durchführung der Bauarbeiten eine Prüfung dieses Projekts hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umwelt nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 durchgeführt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Rz. 2
Mit ihrer Klage möchte die Kommission die Feststellung eines Verstoßes Irlands gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337 sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung erwirken.
Die Richtlinie 85/337
Rz. 3
Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337 bestimmt:
„(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Projekt:
- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;
Projektträger:
Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;
Genehmigung:
Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.
(3) Die zuständige(n) Behörde(n) ist (sind) die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie e...