Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Rechtsangleichung. Gültigkeit. Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen. Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma. Tabakerzeugnisse, die Menthol enthalten. Rechtsgrundlage. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Subsidiaritätsgrundsatz
Normenkette
Richtlinie 2014/40/EU Art. 2 Nr. 25, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1-5, 7 S. 1, Abs. 12-14, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c; AEUV Art. 114
Beteiligte
Polen / Parlament und Rat |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Republik Polen trägt die Kosten.
3. Irland, die Französische Republik, Rumänien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 22. Juli 2014,
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna und M. Szwarc als Bevollmächtigte,
Klägerin,
unterstützt durch
Rumänien, vertreten durch R.-H. Radu, D. M. Bulancea und A. Vacaru als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch L. Visaggio, J. Rodrigues und A. Pospíšilová Padowska als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch O. Segnana, J. Herrmann, K. Plesniak und M. Simm als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Irland, vertreten durch J. Quaney und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von E. Barrington und J. Cooke, SC, sowie E. Carolan, BL,
Französische Republik, vertreten durch D. Colas und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch V. Kaye, C. Brodie und M. Holt als Bevollmächtigte im Beistand von I. Rogers, QC, sowie S. Abram und E. Metcalfe, Barristers,
Europäische Kommission, vertreten durch M. Van Hoof, C. Cattabriga und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Ersten Kammer R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, A. Arabadjiev (Berichterstatter), C. Lycourgos und J.-C. Bonichot,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Dezember 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage beantragt die Republik Polen, Art. 2 Nr. 25, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 12 bis 14 sowie Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127, S. 1) für nichtig zu erklären.
Rechtlicher Rahmen
Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Rz. 2
Nach der Präambel des am 21. Mai 2003 in Genf unterzeichneten Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Control, im Folgenden: FCTC), zu dessen Vertragsparteien die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten gehören, weisen die Vertragsparteien auf die Erkenntnis hin, dass „wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Tabakkonsum und Passivrauchen zu Tod, Krankheit und Invalidität führen”, und dass „Zigaretten und bestimmte andere tabakhaltige Erzeugnisse technisch so konzipiert sind, dass sie Abhängigkeit schaffen und aufrechterhalten, dass viele der darin enthaltenen Verbindungen und der von ihnen erzeugte Rauch pharmakologisch wirksam, toxisch, mutagen und karzinogen sind und dass Tabakabhängigkeit in den wichtigsten internationalen Krankheitsklassifikationen als Erkrankung separat eingestuft ist”.
Rz. 3
Art. 7 „Nicht preisbezogene Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage nach Tabak”) des FCTC sieht vor:
„… Jede Vertragspartei beschließt wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 8 bis 13 erforderlich sind, führt solche Maßnahmen durch und arbeitet gegebenenfalls mit anderen Vertragsparteien unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen mit dem Ziel ihrer Durchführung zusammen. Die Konferenz der Vertragsparteien schlägt geeignete Leitlinien für die Durchführung dieser Artikel vor.”
Rz. 4
Art. 9 „Regelung bezüglich der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen”) des FCTC bestimmt:
„Die Konferenz der Vertragsparteien schlägt in Abstimmung mit zuständigen internationalen Stellen Leitlinien für die Prüfung und Messung der Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeu...