Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union. Folgenabschätzungsbericht, Entwurf eines Folgenabschätzungsberichts und Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung. Gesetzesinitiativen in Umweltangelegenheiten. Verweigerung des Zugangs. Verbreitung der angeforderten Dokumente im Laufe des Verfahrens. Fortbestand des Rechtsschutzinteresses. Ausnahme zum Schutz des laufenden Entscheidungsprozesses eines Unionsorgans. Allgemeine Vermutung
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001; Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
Beteiligte
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. November 2015, ClientEarth/Kommission (T-424/14 und T-425/14, EU:T:2015:848), wird aufgehoben.
2. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. April 2014, mit dem der Zugang zu einem Folgenabschätzungsbericht betreffend einen Entwurf für ein verbindliches Instrument zur Festlegung des strategischen Rahmens von risikobasierten Inspektions- und Überwachungsverfahren im Bereich des Umweltrechts der Europäischen Union sowie zu einer Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.
3. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. April 2014, mit dem der Zugang zu einem Entwurf eines Folgenabschätzungsberichts betreffend den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf mitgliedstaatlicher Ebene im Bereich der Umweltpolitik der Europäischen Union und zu einer Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.
4. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die ClientEarth im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
5. Die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. Januar 2016,
ClientEarth mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, J. Wolfhagen und F. Heringa, advocaten,
Klägerin,
unterstützt durch
Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo und J. Heliskoski als Bevollmächtigte,
Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson und N. Otte Widgren als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet und D. Šváby, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Jarašiūnas, C. Lycourgos, M. Vilaras und E. Regan,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2017,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. November 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt ClientEarth die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. November 2015, ClientEarth/Kommission (T-424/14 und T-425/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:848), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 1. April 2014, mit dem der Zugang zu einem Folgenabschätzungsbericht betreffend einen Entwurf für ein verbindliches Instrument zur Festlegung des strategischen Rahmens von risikobasierten Inspektions- und Überwachungsverfahren im Bereich des Umweltrechts der Europäischen Union sowie zu einer Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung verweigert wird, und des Beschlusses der Kommission vom 3. April 2014, mit dem der Zugang zu einem Entwurf eines Folgenabschätzungsberichts betreffend den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf mitgliedstaatlicher Ebene im Bereich der Umweltpolitik der Union und zu einer Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung verweigert wird (im Folgenden zusammen: streitige Beschlüsse), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Erwägungsgründe 1, 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) lauten:
„(1) In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert.
(2) Transparen...