Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Anmeldung der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke PARKWAY. Absolutes Eintragungshindernis. Beschreibender Charakter

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c

 

Beteiligte

Apcoa Parking Holdings / EUIPO

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Apcoa Parking Holdings GmbH

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Apcoa Parking Holdings GmbH trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Januar 2017,

Apcoa Parking Holdings GmbH mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lohmann,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits sowie des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Apcoa Parking Holdings GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2016, Apcoa Parking Holdings/EUIPO (PARKWAY) (T-268/15 und T-272/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:662), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. März 2015 (Sachen R 2063/2014-4 und R 2062/2014-4) über die Anmeldungen des Bildzeichens und des Wortzeichens PARKWAY als Unionsmarken (im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) sieht vor:

„(1) Die entsprechend den Voraussetzungen und Einzelheiten dieser Verordnung eingetragenen Marken für Waren oder Dienstleistungen werden nachstehend [‚Unionsmarken’] genannt.

(2) Die [Unionsmarke] ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte [Union]: sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte [Union] untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.”

Rz. 3

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der [Union] vorliegen.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

Rz. 4

Am 25. Oktober 2013 und am 5. Februar 2014 meldete Apcoa Parking Holdings gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO zwei Unionsmarken an.

Rz. 5

Bei den angemeldeten Marken handelt es sich zum einen um das Wortzeichen PARKWAY (Rechtssache T-272/15) und zum anderen um folgendes Bildzeichen (Rechtssache T-268/15):

Rz. 6

Die Marken wurden für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 39, 42 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

  • Klasse 35: „Geschäftsführung und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Errichtung und Bewirtschaftung von Parkräumen, insbesondere von Parkhäusern, -plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen; betriebswirtschaftliche Beratung Dritter für Marktbearbeitungsmaßnahmen einschließlich Vertrieb, Marketing, Werbemaßnahmen sowie Entwicklung und Umsetzung von Vermarktungskonzepten in Bezug auf die Bewirtschaftung durch Vermietung und Verpachtung von Stellplätzen und Parkraum sowie dessen Gestaltung und Vermarktung”;
  • Klasse 36: „Pachten und Verpachten sowie Verwalten von Liegenschaften, insbesondere von Parkhäusern, -plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen; Finanz- und Inkassodienstleistungen in Bezug auf Parkgebühren und Bußgelder”;
  • Klasse 39: „Bewirtschaftung und sonstiger Betrieb von Parkraum, insbesondere von Parkhäusern, -plätzen und sonstigen Parkierungsanlagen auf der Grundlage von Miet-, Pacht- und Geschäftsbesorgu...

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