Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Übereinkommen von Århus. Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Gebühr für die Bereitstellung von Umweltinformationen. Begriff „angemessene Höhe”. Kosten für die Führung einer Datenbank und Gemeinkosten. Zugang zu den Gerichten. Überprüfung der Entscheidung, eine Gebühr zu erheben, durch die Verwaltung und die Gerichte
Normenkette
EGRL 4/2003 Art. 5-6
Beteiligte
East Sussex County Council |
East Sussex County Council |
Tenor
1. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Gebühr, die für die Bereitstellung einer bestimmten Art von Umweltinformationen erhoben wird, keinen Anteil an den Kosten für die Führung einer Datenbank wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, die zu diesem Zweck von der Behörde genutzt wird, enthalten darf, wohl aber auf die Arbeitszeit der Bediensteten dieser Behörde für die Beantwortung einzelner Anträge entfallende, bei der Festsetzung der Gebühr ordnungsgemäß berücksichtigte Gemeinkosten umfassen kann, sofern die Gesamthöhe dieser Gebühr eine angemessene Höhe nicht überschreitet.
2. Art. 6 der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen die Angemessenheit der Gebühr, die für die Bereitstellung einer bestimmten Art von Umweltinformationen erhoben wird, wie im englischen Recht, nur einer beschränkten Überprüfung durch die Verwaltung und die Gerichte unterliegt, sofern diese Überprüfung anhand objektiver Kriterien vorgenommen wird und gemäß den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität die Frage umfasst, ob die Behörde, die diese Gebühr erhebt, die in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten hat, was zu beurteilen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Firsttier Tribunal (General Regulatory Chamber, Information Rights) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 4. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2014, in dem Verfahren
East Sussex County Council
gegen
Information Commissioner
Beteiligte:
Property Search Group,
Local Government Association,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas, E. Juhász und D. Šváby,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des East Sussex County Council, vertreten durch R. Cobb und C. Brannigan, Solicitors, sowie durch N. Pleming, QC,
- des Information Commissioner, vertreten durch R. Bailey, Solicitor, und A. Proops, Barrister,
- der Property Search Group, vertreten durch N. Clayton,
- der Local Government Association, vertreten durch R. Cobb, Solicitor,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von J. Maurici und S. Blackmore, Barristers,
- der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Pignataro-Nolin, L. Armati und J. Norris-Usher als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. April 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 5 und 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem East Sussex County Council (Rat der Grafschaft East Sussex) und dem Information Commissioner (Informationsbeauftragter) wegen dessen Entscheidung, eine vom East Sussex County Council erhobene Gebühr für die Bereitstellung von Umweltinformationen an die PSG Eastbourne, ein Unternehmen für Grundstücksrecherchen, für unrechtmäßig zu erklären.
Rechtlicher Rahmen
Internationales Recht
Rz. 3
Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten wurde am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichnet und durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 124, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Århus).
Rz. 4
Art. 4 („Zugang zu Informationen über die Umwelt”) dieses Übereinkommens sieht in seinem Abs. 1 unter einer Reihe von Vorbehalten und Bedingungen vor, dass jede Vertragspartei dieses Übereinkommens sicherzustellen hat, dass die Behörden im Rahmen ihrer innerstaatlichen...