Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unternehmenszusammenschlüsse auf dem Markt für Buchverlagswesen. Verordnung (EWG) Nr. 4064/89. Übertragungsvereinbarung. Ins Leere gehende Gründe
Beteiligte
Éditions Odile Jacob / Kommission |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Éditions Odile Jacob SAS trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. November 2010,
Éditions Odile Jacob SAS mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: O. Fréget, M. Struys, M. Potel und L. Eskenazi, avocats,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet, O. Beynet und S. Noë als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Lagardère SCA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon, avocats,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Kammerpräsidentin M. Berger, des Kammerpräsidenten E. Jarašiūnas, der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal und des Richters C. G. Fernlund,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2011,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2012
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Éditions Odile Jacob SAS (im Folgenden: Odile Jacob) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-279/04, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP), als Zusammenfassung veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. April 2004 (ABl. L 125, S. 54, im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
Rz. 2
Mit der streitigen Entscheidung genehmigte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Erwerb durch die Lagardère SCA (im Folgenden: Lagardère) über die Natexis Banques Populaires SA (im Folgenden: NBP) und deren Tochtergesellschaften Segex SARL (im Folgenden: Segex), Ecrinvest 4 SA (im Folgenden: Ecrinvest 4) und Investima 10 SAS (im Folgenden: Investima 10) von Vermögenswerten der Vivendi Universal Publishing SA (im Folgenden: VUP) aus dem Verlagsbereich, vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführten Verpflichtungszusagen durch Lagardère.
Rz. 3
Diese Rechtssache gehört zu einer Reihe von Klagen verschiedener Beteiligter an der Veräußerung von Vermögenswerten aus dem Verlagsbereich, die VUP in Europa besaß und die auf Lagardère und die Wendel Investissement SA (im Folgenden: Wendel Investissement) übertragen wurden, darunter die den Zugang zu Dokumenten während des Verfahrens zur Kontrolle der fraglichen Zusammenschlüsse betreffende Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C-404/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ergangen ist, und die die Zulassung von Wendel Investissement als Käufer eines Teils der veräußerten Vermögenswerte betreffenden Rechtssachen, in denen das Urteil vom 6. November 2012, Kommission und Lagardère/Éditions Odile Jacob (C-553/10 P und C-554/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ergangen ist.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 4
Art. 2 („Beurteilung von Zusammenschlüssen”) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, berichtigt im ABl. 1990, L 257, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 180, S. 1, berichtigt im ABl. 1998, L 40, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4064/89) sieht vor:
„(1) Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.
Bei dieser Prüfung berücksichtigt die Kommission:
- die Notwendigkeit, im Gemeinsamen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen;
- die Marktstellung sowie die wirtschaftliche Macht und die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs- un...