Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unternehmenszusammenschluss auf dem Markt für Buchverlagswesen. Nichtigerklärung der Entscheidung über die Zulassung eines Investmentunternehmens als Erwerber der weiterzuveräußernden Vermögenswerte. Tragweite des etwaigen Fehlens der Unabhängigkeit des Beauftragten
Beteiligte
Kommission / Éditions Odile Jacob |
Tenor
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die Europäische Kommission und die Lagardère SCA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Éditions Odile Jacob SAS entstanden sind.
3. Die Wendel Investissement SA trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 24. November 2010,
Europäische Kommission, vertreten durch O. Beynet, A. Bouquet und S. Noë als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Éditions Odile Jacob SAS mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: O. Fréget, M. Struys und L. Eskenazi, avocats,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Wendel Investissement SA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: M. Trabucchi, F. Gordon und C. Baldon, avocats,
Lagardère SCA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon, avocats,
Streithelferinnen im ersten Rechtszug,
und
Lagardère SCA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon, avocats,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Éditions Odile Jacob SAS mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: O. Fréget, M. Struys und L. Eskenazi, avocats,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch O. Beynet, A. Bouquet und S. Noë als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Wendel Investissement SA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: M. Trabucchi, F. Gordon und C. Baldon, avocats,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Kammerpräsidentin M. Berger, des Kammerpräsidenten E. Jarašiūnas, der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal und des Richters C. G. Fernlund,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2011,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. März 2012
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission und die Lagardère SCA (im Folgenden: Lagardère) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-452/04, Slg. 2010, II-4713, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung (2004) D/203365 der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung der Wendel Investissement SA als Erwerber der gemäß der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum veräußerten Vermögenswerte (Sache COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP) (ABl. L 125, S. 54, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.
Rz. 2
Mit der streitigen Entscheidung ließ die Kommission die Wendel Investissement SA (im Folgenden: Wendel Investissement) gemäß Abs. 14 der Verpflichtungszusagen, die im Anhang der Entscheidung 2004/422 enthalten sind, die in zusammengefasster Form im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. April 2004 veröffentlicht wurde und gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, berichtigt im ABl. 1990, L 257, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 180, S. 1, berichtigt im ABl. 1998, L 40, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4064/89) in der Sache COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP erlassen wurde, als Erwerber der weiterveräußerten Vermögenswerte zu.
Rz. 3
Diese beiden verbundenen Rechtssachen gehören zu einer Reihe von Klagen verschiedener Beteiligter am Verkauf der Vermögenswerte aus dem Verlagsbereich, die die Vivendi Universal Publishing SA (im Folgenden: VUP) in Europa besaß und die an Lagardère und Wendel Investissement veräußert wurden, darunter die den Zugang zu Dokumenten während dieses Zusammenschlussverfahrens betreffende Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C-404/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), ergangen ist, und die Rechtssache, in der das Urteil vom heutigen Tag, Éditions Odile Jacob/Kommission (C-551/1...